- § 1Zweck und Ziel
- § 2Anwendungsbereich
- § 3Begriffsbestimmungen
- § 4Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
- § 5Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
- § 6Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen
- § 6aVerordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte
- § 7Regeln der Technik
- § 8Verantwortliche
- § 9Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude
- § 9aLänderregelung
- § 10Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
- § 11Mindestwärmeschutz
- § 12Wärmebrücken
- § 13Dichtheit
- § 14Sommerlicher Wärmeschutz
- § 15Gesamtenergiebedarf
- § 16Baulicher Wärmeschutz
- § 17Aneinandergereihte Bebauung
- § 18Gesamtenergiebedarf
- § 19Baulicher Wärmeschutz
- § 20Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes
- § 21Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes
- § 22Primärenergiefaktoren
- § 23Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
- § 24Einfluss von Wärmebrücken
- § 25Berechnungsrandbedingungen
- § 26Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes
- § 27Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude
- § 28Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen
- § 29Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden
- § 30Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude
- § 31Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
- § 32Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
- § 33Andere Berechnungsverfahren
- § 34(weggefallen)
- § 35(weggefallen)
- § 36(weggefallen)
- § 37(weggefallen)
- § 38(weggefallen)
- § 39(weggefallen)
- § 40(weggefallen)
- § 41(weggefallen)
- § 42(weggefallen)
- § 43(weggefallen)
- § 44(weggefallen)
- § 45(weggefallen)
- § 46Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften
- § 47Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes
- § 48Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung
- § 49Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten
- § 50Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes
- § 51Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau
- § 52(weggefallen)
- § 53(weggefallen)
- § 54(weggefallen)
- § 55(weggefallen)
- § 56(weggefallen)
- § 57Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften
- § 58Betriebsbereitschaft
- § 59Sachgerechte Bedienung
- § 60Wartung und Instandhaltung
- § 60aPrüfung und Optimierung von Wärmepumpen
- § 60bPrüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen
- § 60cHydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
- § 61Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe
- § 62Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist
- § 63Raumweise Regelung der Raumtemperatur
- § 64Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe
- § 65Begrenzung der elektrischen Leistung
- § 66Regelung der Be- und Entfeuchtung
- § 67Regelung der Volumenströme
- § 68Wärmerückgewinnung
- § 69Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
- § 70Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen
- § 71Anforderungen an eine Heizungsanlage
- § 71aGebäudeautomation
- § 71bAnforderungen bei Anschluss an ein Wärmenetz und Pflichten für Wärmenetzbetreiber
- § 71cAnforderungen an die Nutzung einer Wärmepumpe
- § 71dAnforderungen an die Nutzung einer Stromdirektheizung
- § 71eAnforderungen an eine solarthermische Anlage
- § 71fAnforderungen an Biomasse und Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate
- § 71gAnforderungen an eine Heizungsanlage zur Nutzung von fester Biomasse
- § 71hAnforderungen an eine Wärmepumpen- oder eine Solarthermie-Hybridheizung
- § 71iAllgemeine Übergangsfrist
- § 71jÜbergangsfristen bei Neu- und Ausbau eines Wärmenetzes
- § 71kÜbergangsfristen bei einer Heizungsanlage, die sowohl Gas als auch Wasserstoff verbrennen kann; Festlegungskompetenz
- § 71lÜbergangsfristen bei einer Etagenheizung oder einer Einzelraumfeuerungsanlage
- § 71mÜbergangsfrist bei einer Hallenheizung
- § 71nVerfahren für Gemeinschaften der Wohnungseigentümer
- § 71oRegelungen zum Schutz von Mietern
- § 71pVerordnungsermächtigung zu dem Einsatz von Kältemitteln in elektrischen Wärmepumpen und Wärmepumpen-Hybridheizungen
- § 72Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen
- § 73Ausnahme
- § 74Betreiberpflicht
- § 75Durchführung und Umfang der Inspektion
- § 76Zeitpunkt der Inspektion
- § 77Fachkunde des Inspektionspersonals
- § 78Inspektionsbericht; Registriernummern
- § 79Grundsätze des Energieausweises
- § 80Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
- § 81Energiebedarfsausweis
- § 82Energieverbrauchsausweis
- § 83Ermittlung und Bereitstellung von Daten
- § 84Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
- § 85Angaben im Energieausweis
- § 86Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes
- § 87Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige
- § 88Ausstellungsberechtigung für Energieausweise
- § 89Fördermittel
- § 90Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien
- § 91Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude
- § 92Erfüllungserklärung
- § 93Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung
- § 94Verordnungsermächtigung
- § 95Behördliche Befugnisse
- § 96Private Nachweise
- § 97Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
- § 98Registriernummer
- § 99Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen
- § 100Nicht personenbezogene Auswertung von Daten
- § 101Verordnungsermächtigung; Erfahrungsberichte der Länder
- § 102Befreiungen
- § 103Innovationsklausel
- § 104Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen
- § 105Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz
- § 106Gemischt genutzte Gebäude
- § 107Wärmeversorgung im Quartier
- § 108Bußgeldvorschriften
- § 109Anschluss- und Benutzungszwang
- § 110Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
- § 111Allgemeine Übergangsvorschriften
- § 112Übergangsvorschriften für Energieausweise
- § 113Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen
- § 114Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik
- § 115Übergangsvorschrift für Geldbußen
- Anlage 1(zu § 15 Absatz 1)Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)
- Anlage 2(zu § 18 Absatz 1)Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)
- Anlage 3(zu § 19)Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)
- Anlage 4(zu § 22 Absatz 1)Primärenergiefaktoren
- Anlage 5(zu § 31 Absatz 1)Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
- Anlage 6(zu § 32 Absatz 3)Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
- Anlage 7(zu § 48)Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden
- Anlage 8(zu den §§ 69 und 70)Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
- Anlage 9(zu § 85 Absatz 6)Umrechnung in Treibhausgasemissionen
- Anlage 10(zu § 86)Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden
- Anlage 11(zu § 88 Absatz 2 Nummer 2)Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen
GEG Gebäudeenergiegesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
- 1.
- Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und
- 2.
- deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung.
(2) Mit Ausnahme der §§ 74 bis 78 ist dieses Gesetz nicht anzuwenden auf
- 1.
- Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,
- 2.
- Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
- 3.
- unterirdische Bauten,
- 4.
- Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
- 5.
- Traglufthallen und Zelte,
- 6.
- Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,
- 7.
- Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind,
- 8.
- Wohngebäude, die
- a)
- für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder
- b)
- für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwartender Energieverbrauch für die begrenzte jährliche Nutzungsdauer weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt, und
- 9.
- sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung
- a)
- auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden oder
- b)
- jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden.
(3) Auf Bestandteile von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befinden, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
Quelle: BMJ
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