GEG Gebäudeenergiegesetz
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Energie- & Umweltrecht
(1) Die Kontrollstelle kann den nicht personenbezogenen Anteil der Daten, die sie im Rahmen des § 99 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 6 Satz 1 bis 5 und Absatz 8 verarbeitet hat, unbefristet zur Verbesserung der Erfüllung von Aufgaben der Energieeinsparung auswerten.
(2) Die Auswertung kann sich bei Energieausweisen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen:
- 1.
- Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis,
- 2.
- Anlass der Ausstellung des Energieausweises nach § 80 Absatz 1 bis 6,
- 3.
- Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder bestehendes Gebäude,
- 4.
- Gebäudeeigenschaften, wie die Eigenschaften der wärmeübertragendenden Umfassungsfläche und die Art der heizungs-, kühl- und raumlufttechnischen Anlagentechnik sowie der Warmwasserversorgung, bei Nichtwohngebäuden auch die Art der Nutzung und die Zonierung,
- 5.
- Werte des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs sowie des Primärenergiebedarfs oder -verbrauchs für das Gebäude,
- 6.
- wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser,
- 7.
- Einsatz erneuerbarer Energien und
- 8.
- Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer.
(3) Die Auswertung kann sich bei Inspektionsberichten über Klimaanlagen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen:
- 1.
- Nennleistung der inspizierten Klimaanlage,
- 2.
- Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude und
- 3.
- Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes, ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer.
Quelle: BMJ
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