- § 1Grundsatz
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Schutz von besonderen öffentlichen Belangen
- § 4Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses
- § 5Schutz personenbezogener Daten
- § 6Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
- § 7Antrag und Verfahren
- § 8Verfahren bei Beteiligung Dritter
- § 9Ablehnung des Antrags; Rechtsweg
- § 10Gebühren und Auslagen
- § 11Veröffentlichungspflichten
- § 12Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit
- § 13
- § 14Bericht und Evaluierung
- § 15Inkrafttreten
IFG Informationsfreiheitsgesetz
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
(1) Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.
(2) Die Aufgabe des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.
(3) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung über die Kontrollaufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (§ 24 Abs. 1 und 3 bis 5), über Beanstandungen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Satz 2 und Abs. 2 und 3) sowie über weitere Aufgaben gemäß § 26 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.
Quelle: BMJ
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