- § 1Geltungsbereich
- § 2Rechtsstellung
- § 3Aufgaben
- § 4Freiheit in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium
- § 5Finanzierung und Wirtschaftsführung
- § 6Strategische Ziele; Hochschulverträge
- § 7Qualitätssicherung durch Akkreditierung und Evaluation
- § 7a[weggefallen]
- § 8Berichtswesen, Datenschutz, Datenverarbeitung
- § 9Mitglieder und Angehörige
- § 10Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen
- § 11Zusammensetzung der Gremien
- § 11aMitgliederinitiative
- § 11bGeschlechtergerechte Zusammensetzung von Gremien
- § 11c[weggefallen]
- § 12Verfahrensgrundsätze
- § 13Wahlen zu den Gremien
- § 14Zentrale Organe
- § 15Rektorat
- § 16Aufgaben und Befugnisse des Rektorats
- § 17Wahl der Mitglieder des Rektorats; Abwahl durch die Hochschulwahlversammlung
- § 17aAbwahl der Mitglieder des Rektorats durch die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
- § 18Die Rektorin oder der Rektor
- § 19Die Kanzlerin oder der Kanzler
- § 20Die Rechtsstellung der hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats
- § 21Hochschulrat
- § 22Senat
- § 22aHochschulwahlversammlung
- § 22bHochschulkonferenz
- § 23Fachbereichskonferenz
- § 24Gleichstellungsbeauftragte; gleichstellungsbezogene Mittelvergabe
- § 25Hochschulverwaltung
- § 26Die Binneneinheiten der Hochschule
- § 27Dekanin oder Dekan
- § 28Fachbereichsrat
- § 29Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten; Bibliotheksgebühren; Einrichtungen an der Hochschule
- § 30Lehrerinnen- und Lehrerbildung
- § 31Fachbereich Medizin
- § 31aUniversitätsklinikum
- § 31bFinanzierung
- § 32Medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule
- § 33Beamtinnen und Beamte der Hochschule
- § 34Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Hochschule
- § 34a[weggefallen]
- § 35Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
- § 36Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
- § 37Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
- § 37aGewährleistung der Chancengerechtigkeit von Frauen und Männern bei der Berufung von Professorinnen und Professoren
- § 38Berufungsverfahren
- § 38aTenure Track
- § 39Dienstrechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
- § 39aHöchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis
- § 39bGemeinsame Berufungen mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen
- § 40Freistellung und Beurlaubung
- § 41Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
- § 42Lehrkräfte für besondere Aufgaben
- § 43Lehrbeauftragte
- § 44Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten
- § 45Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen
- § 46Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte
- § 46aVertretung der Belange studentischer Hilfskräfte
- § 47Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung
- § 48Einschreibung
- § 49Zugang zum Hochschulstudium
- § 50Einschreibungshindernisse
- § 51Exmatrikulation
- § 51aOrdnungsverstöße; Ordnungsmaßnahmen
- § 52Zweithörerinnen und Zweithörer, Gasthörerinnen und Gasthörer
- § 53Studierendenschaft
- § 54Studierendenparlament
- § 55Allgemeiner Studierendenausschuss
- § 56Fachschaften
- § 57Ordnung des Vermögens und des Haushalts
- § 58Ziel von Lehre und Studium, Lehrangebot
- § 58aStudienberatung; Studienverlaufsvereinbarung
- § 59Besuch von Lehrveranstaltungen
- § 60Studiengänge
- § 61Regelstudienzeit
- § 62Wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung
- § 62aStudium in Teilzeit; Teilzeitstudium
- § 62bVertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
- § 63Prüfungen
- § 63aAnerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen
- § 64Prüfungsordnungen
- § 65Prüferinnen und Prüfer
- § 66Hochschulgrade, Leistungszeugnis
- § 67Promotion
- § 67aKooperative Promotion
- § 67bPromotionskolleg für angewandte Forschung der Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen
- § 68Habilitation
- § 69Verleihung und Führung von Graden und von Bezeichnungen
- § 70Aufgaben und Koordinierung der Forschung, Veröffentlichung
- § 71Forschung mit Mitteln Dritter
- § 71aTransparenz bei der Forschung mit Mitteln Dritter
- § 72Voraussetzungen der Anerkennung
- § 73Anerkennungsverfahren; Akkreditierungsverfahren; Gebühren; Kostentragung
- § 73aFolgen der Anerkennung
- § 74Kirchliche Hochschulen
- § 74aAufsicht über nichtstaatliche Hochschulen
- § 74bAufhebung und Erlöschen der staatlichen Anerkennung
- § 75Betrieb von Hochschulen; Niederlassungen von Hochschulen; Franchising mit Hochschulen
- § 75aOrdnungswidrigkeiten
- § 76Aufsicht über staatlich getragene Hochschulen
- § 76a[weggefallen]
- § 76b[weggefallen]
- § 77Zusammenwirken von Hochschulen und von Hochschulen mit Forschungseinrichtungen
- § 77aErrichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch Hochschulen
- § 77bBesondere Vorschriften betreffend die Fernuniversität in Hagen
- § 77cLandesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen
- § 77dStudium eines Erweiterungsfaches nach abgeschlossenem Lehramtsstudium
- § 78Überleitung des wissenschaftlichen Personals
- § 79Mitgliedschaftsrechtliche Sonderregelungen
- § 80Kirchenverträge, kirchliche Mitwirkung bei Stellenbesetzung und Studiengängen
- § 81Zuschüsse
- § 81aDeutsche Hochschule der Polizei
- § 82Ministerium; Verwaltungsvorschriften; Geltung von Gesetzen
- § 82aHochschulbetrieb im Falle einer Epidemie, einer Großeinsatzlage oder einer Katastrophe
- § 83Regelung betreffend die Finanzströme zwischen dem Land und den verselbständigten Hochschulen
- § 84Inkrafttreten, Übergangsregelungen
HG NRW Hochschulgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
(1) Zentrale Organe der Hochschule sind
- 1.das Rektorat,
- 2.die Rektorin oder der Rektor,
- 3.der Hochschulrat,
- 4.der Senat,
- 5.die Hochschulwahlversammlung.
(2) Sofern die Grundordnung bestimmt, dass die Hochschule an Stelle des Rektorats von einem Präsidium geleitet wird, gelten die in diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen über die Rektorin oder den Rektor für die Präsidentin oder den Präsidenten, über das Rektorat für das Präsidium, über die Kanzlerin oder den Kanzler für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung und über die sonstigen Prorektorinnen und Prorektoren für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entsprechend. Die Grundordnung kann zugleich bestimmen, dass im Falle einer Bestimmung im Sinne des Satzes 1 die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung die Bezeichnung Kanzlerin oder Kanzler führt.
Quelle: Justizportal NRW
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