BSIG BSI-Gesetz
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik§ 2 Begriffsbestimmungen§ 3 Aufgaben des Bundesamtes§ 3a Verarbeitung personenbezogener Daten§ 4 Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes§ 4a Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes, Betretensrechte§ 4b Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik§ 5 Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes§ 5a Verarbeitung behördeninterner Protokollierungsdaten§ 5b Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen§ 5c Bestandsdatenauskunft§ 6 Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person§ 6a Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten§ 6b Auskunftsrecht der betroffenen Person§ 6c Recht auf Berichtigung§ 6d Recht auf Löschung§ 6e Recht auf Einschränkung der Verarbeitung§ 6f Widerspruchsrecht§ 7 Warnungen§ 7a Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik§ 7b Detektion von Sicherheitsrisiken für die Netz- und IT-Sicherheit und von Angriffsmethoden§ 7c Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Diensteanbietern§ 7d Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telemediendiensten§ 8 Vorgaben des Bundesamtes§ 8a Sicherheit in der Informationstechnik Kritischer Infrastrukturen§ 8b Zentrale Stelle für die Sicherheit in der Informationstechnik Kritischer Infrastrukturen§ 8c Besondere Anforderungen an Anbieter digitaler Dienste§ 8d Anwendungsbereich§ 8e Auskunftsverlangen§ 8f Sicherheit in der Informationstechnik bei Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse§ 9 Zertifizierung§ 9a Nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung§ 9b Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten§ 9c Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen§ 10 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen§ 11 Einschränkung von Grundrechten§ 12 Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung§ 13 Berichtspflichten§ 14 Bußgeldvorschriften§ 14a Institutionen der Sozialen Sicherung§ 15 Anwendbarkeit der Vorschriften für Anbieter digitaler Dienste