- § 1Ausgleichszahlung der Inhaber von Mietwohnungen
- § 2Ausnahmen
- § 3Einkommen, Einkommensgrenze
- § 4Beginn der Ausgleichszahlungen, Leistungszeitraum
- § 5Einkommensnachweis, Auskünfte
- § 6Beschränkung der Ausgleichszahlungen
- § 7Wegfall und Minderung der Leistungspflicht
- § 8Geltung für Bergarbeiterwohnungen
- § 9Geltung für Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind
- § 10Zweckbestimmung der Ausgleichszahlungen
- § 11Zuständige Stelle
- § 12Geltung im Saarland
- § 13Sonderregelung für das Land Bremen
- § 14Landesrechtliche Vorschriften
- § 15Überleitungsvorschriften zum Wohnraumförderungsgesetz
AFWoG Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrechtSchuldrecht BTVertragliche Schuldverhältnisse
Mietrecht u.Ä.
(1) Das Einkommen und die Einkommensgrenze bestimmen sich nach den §§ 9 und 35 Abs. 1 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes; soweit auf Grund des § 9 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Abweichung festgelegt ist, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach dieser Abweichung. Alle Personen, die die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen, sind zu berücksichtigen, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 etwas anderes ergibt.
(2) Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April des dem Leistungszeitraum (§ 4) vorausgehenden Jahres. Abweichend hiervon ist
- 1.
- in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Zeitpunkt der Beantragung des Wohnberechtigungsscheins oder bei nicht zu vertretender nachträglicher Beantragung der Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung,
- 2.
- in den Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 3 der Zeitpunkt der Aufforderung nach § 5 Abs. 1 und
- 3.
- in den Fällen des § 7 Abs. 2 der Zeitpunkt der Antragstellung
Quelle: BMJ
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