43. BImSchV Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Begriffsbestimmungen§ 2 Verpflichtungen zur Emissionsreduktion§ 3 Indikative Emissionsmengen§ 4 Nationales Luftreinhalteprogramm§ 5 Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogramms§ 6 Beteiligung der Öffentlichkeit§ 7 Nationales Emissionsinventar§ 8 Nationale Emissionsprognose§ 9 Informativer Inventarbericht§ 10 Anpassung des nationalen Emissionsinventars im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion§ 11 Mitteilung von Emissionen im Fall außergewöhnlicher meteorologischer Bedingungen§ 12 Kompensation der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion für SO, NO und Feinstaub PM ab dem Jahr 2030§ 13 Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion bei unvorhersehbaren Entwicklungen im Energiesektor§ 14 Inanspruchnahme der Flexibilisierungsregelungen im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion§ 15 Monitoring der Auswirkungen der Luftverschmutzung§ 16 Übermittlung des nationalen Luftreinhalteprogramms§ 17 Übermittlung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen Inventarberichts§ 18 Übermittlung von Informationen zum Monitoring der Auswirkungen der Luftverschmutzung an die Europäische Kommission§ 19 Veröffentlichung des nationalen Luftreinhalteprogramms§ 20 Veröffentlichung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen InventarberichtsAnlage 1 (zu § 7 Absatz 1 und 2, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und § 17)Überwachung von und Berichterstattung über EmissionenAnlage 2 (zu § 7 Absatz 3 und § 8 Absatz 1)Methoden für die Erstellung und Aktualisierung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose