GOÄ Gebührenordnung für Ärzte
Spezialisierungen
Medizinrecht
Nummer | Übersicht | Seite | ||
A. | Gebühren in besonderen Fällen | 5 | ||
1 bis 109 | B. | Grundleistungen und allgemeine Leistungen | 5 | |
1 bis 15 | I. | Allgemeine Beratungen und Untersuchungen | 5 | |
A bis K 1 | II. | Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen nach Nummer 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 | 7 | |
20 bis 34 | III. | Spezielle Beratungen und Untersuchungen | 8 | |
45 bis 62 | IV. | Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz | 10 | |
E bis K 2 | V. | Zuschläge zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62, 100 und 101 | 12 | |
70 bis 96 | VI. | Berichte, Briefe | 13 | |
100 bis 109 | VII. | Todesfeststellung | 14 | |
200 bis 449 | C. | Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen | 14 | |
200 bis 247 | I. | Anlegen von Verbänden | 14 | |
250 bis 298 | II. | Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen, Implantation, Abstrichentnahmen | 16 | |
300 bis 321 | III. | Punktionen | 19 | |
340 bis 374 | IV. | Kontrastmitteleinbringungen | 20 | |
375 bis 399 | V. | Impfungen und Testungen | 21 | |
401 bis 424 | VI. | Sonographische Leistungen | 22 | |
427 bis 437 | VII. | Intensivmedizinische und sonstige Leistungen | 24 | |
440 bis 449 | VIII. | Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen | 25 | |
450 bis 498 | D. | Anästhesieleistungen | 27 | |
500 bis 569 | E. | Physikalisch-medizinische Leistungen | 29 | |
500 bis 501 | I. | Inhalationen | 29 | |
505 bis 518 | II. | Krankengymnastik und Übungsbehandlungen | 29 | |
520 bis 527 | III. | Massagen | 30 | |
530 bis 533 | IV. | Hydrotherapie und Packungen | 30 | |
535 bis 539 | V. | Wärmebehandlung | 30 | |
548 bis 558 | VI. | Elektrotherapie | 30 | |
560 bis 569 | VII. | Lichttherapie | 31 | |
600 bis 793 | F. | Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie | 31 | |
800 bis 887 | G. | Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie | 40 | |
1001 bis 1168 | H. | Geburtshilfe und Gynäkologie | 43 | |
1200 bis 1386 | I. | Augenheilkunde | 48 | |
1400 bis 1639 | J. | Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde | 54 | |
1700 bis 1860 | K. | Urologie | 61 | |
2000 bis 3321 | L. | Chirurgie, Orthopädie | 67 | |
2000 bis 2010 | I. | Wundversorgung, Fremdkörperentfernung | 67 | |
2029 bis 2093 | II. | Extremitätenchirurgie | 68 | |
2100 bis 2196 | III. | Gelenkchirurgie | 70 | |
2203 bis 2241 | IV. | Gelenkluxationen | 73 | |
2250 bis 2297 | V. | Knochenchirurgie | 75 | |
2320 bis 2358 | VI. | Frakturbehandlung | 77 | |
2380 bis 2454 | VII. | Chirurgie der Körperoberfläche | 79 | |
2500 bis 2604 | VIII. | Neurochirurgie | 81 | |
2620 bis 2732 | IX. | Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie | 84 | |
2750 bis 2760 | X. | Halschirurgie | 87 | |
2800 bis 2921 | XI. | Gefäßchirurgie | 87 | |
2950 bis 3013 | XII. | Thoraxchirurgie | 90 | |
3050 bis 3097 | XIII. | Herzchirurgie | 91 | |
3120 bis 3241 | XIV. | Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie | 93 | |
3280 bis 3288 | XV. | Hernienchirurgie | 96 | |
3300 bis 3321 | XVI. | Orthopädisch-chirurgische konservative Leistungen | 97 | |
3500 bis 4787 | M. | Laboratoriumsuntersuchungen | 98 | |
3500 bis 3532 | I. | Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis | 99 | |
3541 bis 3621 | II. | Basislabor | 100 | |
3630 bis 4469 | III. | Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden körperfremden Substanzen und körpereigenen Zellen | 103 | |
4500 bis 4787 | IV. | Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierung von Krankheitserregern | 129 | |
4800 bis 4873 | N. | Histologie, Zytologie und Zytogenetik | 138 | |
4800 bis 4816 | I. | Histologie | 138 | |
4850 bis 4860 | II. | Zytologie | 138 | |
4870 bis 4873 | III. | Zytogenetik | 139 | |
5000 bis 5855 | O. | Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie | 139 | |
5000 bis 5380 | I. | Strahlendiagnostik | 139 | |
5400 bis 5607 | II. | Nuklearmedizin | 148 | |
5700 bis 5735 | III. | Magnetresonanztomographie | 153 | |
5800 bis 5855 | IV. | Strahlentherapie | 154 | |
6000 bis 6018 | P. | Sektionsleistungen | 157 |
A. Gebühren in besonderen Fällen
Für die nachfolgend genannten Leistungen dürfen Gebühren nach Maßgabe des § 5 nur bis zum Zweieinhalbfachen des Vergütungssatzes bemessen werden: Nummern 2 und 56 in Abschnitt B, Nummern 250, 250a, 402 und 403 in Abschnitt C, Nummern 602, 605 bis 617, 620 bis 624, 635 bis 647, 650, 651, 653, 654, 657 bis 661, 665 bis 666, 725, 726, 759 bis 761 in Abschnitt F, Nummern 855 bis 857 in Abschnitt G, Nummern 1001 und 1002 in Abschnitt H, Nummern 1255 bis 1257, 1259, 1260, 1262, 1263, 1268 bis 1270 in Abschnitt I, Nummern 1401, 1403 bis 1406, 1558 bis 1560 in Abschnitt J, Nummern 4850 bis 4873 in Abschnitt N.
B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
- 1.
- Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
- 2.
- Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
- 3.
- Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
- 4.
- Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
- 5
- Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen.Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
- 6.
- Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
- 7
- Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
- 8
- Neben einer Leistung nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
Nummer | Leistung | Punktzahl | Gebühr in DM |
1. | Beratung - auch mittels Fernsprecher - | 80 | 9,12 |
2. | Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen - auch mittels Fernsprecher - durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z.B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes | 30 | 3,42 |
Die Leistung nach Nummer 2 darf anläßlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden. | |||
3. | Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch mittels Fernsprecher - | 150 | 17,10 |
Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung. | |||
4. | Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) - im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken - | 220 | 25,08 |
Die Leistung nach Nummer 4 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. | |||
Die Leistung nach Nummer 4 ist neben den Leistungen nach den Nummern 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und/oder 835 nicht berechnungsfähig. | |||
5 | Symptombezogene Untersuchung | 80 | 9,12 |
Die Leistung nach Nummer 5 ist neben den Leistungen nach den Nummern 6 bis 8 nicht berechnungsfähig. | |||
6. | Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch gegebenenfalls einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation - | 100 | 11,40 |
Die vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystem nach der Leistung nach Nummer 6 beinhaltet insbesondere: | |||
- bei den Augen: beidseitige Inspektion des äußeren Auges, beidseitige Untersuchung der vorderen und mittleren Augenabschnitte sowie des Augenhintergrunds; | |||
- bei dem HNO-Bereich: Inspektion der Nase, des Naseninnern, des Rachens, beider Ohren, beider äußerer Gehörgänge und beider Trommelfelle, Spiegelung des Kehlkopfs; | |||
- bei dem stomatognathen System: Inspektion der Mundhöhle, Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie vollständiger Zahnstatus; | |||
- bei den Nieren und ableitenden Harnwegen: Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs, Inspektion des äußeren Genitale sowie Digitaluntersuchung des Enddarms, bei Männern zusätzlich Digitaluntersuchung der Prostata, Prüfung der Bruchpforten sowie Inspektion und Palpation der Hoden und Nebenhoden; | |||
- bei dem Gefäßstatus: Palpation und gegebenenfalls Auskultation der Arterien an beiden Handgelenken, Ellenbeugen, Achseln, Fußrücken, Sprunggelenken, Kniekehlen, Leisten sowie der tastbaren Arterien an Hals und Kopf, Inspektion und gegebenenfalls Palpation der oberflächlichen Bein- und Halsvenen. | |||
Die Leistung nach Nummer 6 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig. | |||
7 | Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation - | 160 | 18,24 |
Die vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems nach der Leistung nach Nummer 7 beinhaltet insbesondere: | |||
- bei dem Hautorgan: Inspektion der gesamten Haut, Hautanhangsgebilde und sichtbaren Schleimhäute, gegebenenfalls einschließlich Prüfung des Dermographismus und Untersuchung mittels Glasspatel; | |||
- bei den Stütz- und Bewegungsorganen: Inspektion, Palpation und orientierende Funktionsprüfung der Gelenke und der Wirbelsäule einschließlich Prüfung der Reflexe; | |||
- bei den Brustorganen: Auskultation und Perkussion von Herz und Lunge sowie Blutdruckmessung; | |||
- bei den Bauchorganen: Palpation, Perkussion und Auskultation der Bauchorgane einschließlich palpatorischer Prüfung der Bruchpforten und der Nierenlager; | |||
- bei dem weiblichen Genitaltrakt: bimanuelle Untersuchung der Gebärmutter und der Adnexe, Inspektion des äußeren Genitale, der Vagina und der Portio uteri, Digitaluntersuchung des Enddarms, gegebenenfalls Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs. | |||
Die Leistung nach Nummer 7 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5, 6 und/oder 8 nicht berechnungsfähig. | |||
8 | Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus, gegebenenfalls einschließlich Dokumentation | 260 | 29,64 |
Der Ganzkörperstatus beinhaltet die Untersuchung der Haut, der sichtbaren Schleimhäute, der Brust- und Bauchorgane, der Stütz- und Bewegungsorgane, sowie eine orientierende neurologische Untersuchung. | |||
Die Leistung nach Nummer 8 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5, 6, 7 und/oder 800 nicht berechnungsfähig. | |||
11 | Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata | 60 | 6,84 |
15 | Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken | 300 | 34,20 |
Die Leistung nach Nummer 15 darf nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden. | |||
Neben der Leistung nach Nummer 15 ist die Leistung nach Nummer 4 im Behandlungsfall nicht berechnungsfähig. |
- II.
- Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen nach Nummer 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8
Allgemeine Bestimmungen
Die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Sie dürfen unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 nicht berechnet werden. Die Zuschläge nach den Buchstaben B bis D dürfen von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn, die Leistungen werden durch den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach § 4 Abs. 2 Satz 3 erbracht.
Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.
Die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Sie dürfen unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 nicht berechnet werden. Die Zuschläge nach den Buchstaben B bis D dürfen von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn, die Leistungen werden durch den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach § 4 Abs. 2 Satz 3 erbracht.
Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.
A | Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen | 70 | 7,98 |
Der Zuschlag nach Buchstabe A ist neben den Zuschlägen nach den Buchstaben B, C und/oder D nicht berechnungsfähig. | |||
Der Zuschlag nach Buchstabe A ist für Krankenhausärzte nicht berechnungsfähig. | |||
B | Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen | 180 | 20,52 |
C | Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen | 320 | 36,48 |
Neben dem Zuschlag nach Buchstabe C ist der Zuschlag nach Buchstabe B nicht berechnungsfähig. | |||
D | Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen | 220 | 25,08 |
Werden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so ist der Zuschlag nach Buchstabe D nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. | |||
Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, ist neben dem Zuschlag nach Buchstabe D ein Zuschlag nach Buchstabe B oder C berechnungsfähig. | |||
Der Zuschlag nach Buchstabe D ist für Krankenhausärzte im Zusammenhang mit zwischen 8 und 20 Uhr erbrachten Leistungen nicht berechnungsfähig. | |||
K 1 | Zuschlag zu Untersuchungen nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten | ||
4. Lebensjahr | 120 | 13,68 |
III. Spezielle Beratungen und Untersuchungen | ||||
20 | Beratungsgespräch in Gruppen von 4 bis 12 Teilnehmern im Rahmen der Behandlung von chronischen Krankheiten, je Teilnehmer und Sitzung (Dauer mindestens 50 Minuten) | 120 | 13,68 | |
Neben der Leistung nach Nummer 20 sind die Leistungen nach den Nummern 847, 862, 864, 871 und/oder 887 nicht berechnungsfähig. | ||||
21 | Eingehende humangenetische Beratung, je angefangene halbe Stunde und Sitzung | 360 | 41,04 | |
Die Leistung nach Nummer 21 darf nur berechnet werden, wenn die Beratung in der Sitzung mindestens eine halbe Stunde dauert. | ||||
Die Leistung nach Nummer 21 ist innerhalb eines halben Jahres nach Beginn des Beratungsfalls nicht mehr als viermal berechnungsfähig. | ||||
Neben der Leistung nach Nummer 21 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 22 und 34 nicht berechnungsfähig. | ||||
22 | Eingehende Beratung einer Schwangeren im Konfliktfall über die Erhaltung oder den Abbruch der Schwangerschaft - auch einschließlich Beratung über soziale Hilfen, gegebenenfalls auch einschließlich Beurteilung über das Vorliegen einer Indikation für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch - | 300 | 34,20 | |
Neben der Leistung nach Nummer 22 sind die Leistungen nach Nummer 1, 3, 21 oder 34 nicht berechnungsfähig. | ||||
23 | Erste Vorsorgeuntersuchung in der Schwangerschaft mit Bestimmung des Geburtstermins - einschließlich Erhebung der Anamnese und Anlegen des Mutterpasses sowie Beratung der Schwangeren über die Mutterschaftsvorsorge, einschließlich Hämoglobinbestimmung - | 300 | 34,20 | |
Neben der Leistung nach Nummer 23 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 7 und/oder 3550 nicht berechnungsfähig. | ||||
24 | Untersuchung im Schwangerschaftsverlauf -einschließlich Beratung und Bewertung der Befunde, gegebenenfalls auch im Hinblick auf Schwangerschaftsrisiken - | 200 | 22,80 | |
Neben der Leistung nach Nummer 24 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5 und/oder 7 nicht berechnungsfähig. | ||||
25 | Neugeborenen-Erstuntersuchung - gegebenenfalls einschließlich Beratung der Bezugsperson(en) - | 200 | 22,80 | |
Neben der Leistung nach Nummer 25 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig. | ||||
26 | Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Erhebung der Anamnese, Feststellung der Körpermaße, Untersuchung von Nervensystem, Sinnesorganen, Skelettsystem, Haut, Brust-, Bauch- und Geschlechtsorganen) - gegebenenfalls einschließlich Beratung der Bezugsperson(en) - | 450 | 51,30 | |
Die Leistung nach Nummer 26 ist ab dem vollendeten 2. Lebensjahr je Kalenderjahr höchstens einmal berechnungsfähig. | ||||
Neben der Leistung nach Nummer 26 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig. | ||||
27 | Untersuchung einer Frau zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust, des Genitales, des Rektums und der Haut - einschließlich Erhebung der Anamnese, Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung, Untersuchung auf Blut im Stuhl und Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten, einschließlich Beratung - | 320 | 36,48 | |
Mit der Gebühr sind die Kosten für Untersuchungsmaterialien abgegolten. | ||||
Neben der Leistung nach Nummer 27 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7, 8 297, 3500, 3511, 3650 und/oder 3652 nicht berechnungsfähig. | ||||
28 | Untersuchung eines Mannes zur Früherkennung von Krebserkrankungen des Rektums, der Prostata, des äußeren Genitales und der Haut - einschließlich Erhebung der Anamnese, Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten sowie Untersuchung auf Blut im Stuhl, einschließlich Beratung - | 280 | 31,92 | |
Mit der Gebühr sind die Kosten für Untersuchungsmaterialien abgegolten. | ||||
Neben der Leistung nach Nummer 28 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7, 8, 11, 3500, 3511, 3650 und/oder 3652 nicht berechnungsfähig. | ||||
29 | Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Erwachsenen - einschließlich Untersuchung zur Erhebung des vollständigen Status (Ganzkörperstatus), Erörterung des individuellen Risikoprofils und verhaltensmedizinischer orientierter Beratung - | 440 | 50,16 | |
Neben der Leistung nach Nummer 29 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig. | ||||
30 | Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde nach biographischen und homöopathischindividuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung -einschließlich homöopathischer Repertorisation und Gewichtung der charakteristischen psychischen, allgemeinen und lokalen Zeichen und Symptome des jeweiligen Krankheitsfalls, unter Berücksichtigung der Modalitäten, Alternanzen, Kausal- und Begleitsymptome, zur Auffindung des homöopathischen Einzelmittels, einschließlich Anwendung und Auswertung standardisierter Fragebogen - | 900 | 102,60 | |
Dauert die Erhebung einer homöopathischen Erstanamnese bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr weniger als eine Stunde, mindestens aber eine halbe Stunde, kann die Leistung nach Nummer 30 bei entsprechender Begründung mit der Hälfte der Gebühr berechnet werden. | ||||
Die Leistung nach Nummer 30 ist innerhalb von einem Jahr nur einmal berechnungsfähig. | ||||
Neben der Leistung nach Nummer 30 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3 und/oder 34 nicht berechnungsfähig. | ||||
31 | Homöopathische Folgeanamnese mit einer Mindestdauer von 30 Minuten unter laufender Behandlung nach den Regeln der Einzelmittelhomöopathie zur Beurteilung des Verlaufs und Feststellung des weiteren Vorgehens - einschließlich schriftlicher Aufzeichnungen - | 450 | 51,30 | |
Die Leistung nach Nummer 31 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig. | ||||
Neben der Leistung nach Nummer 31 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 30 und/oder 34 nicht berechnungsfähig. | ||||
32 | Untersuchung nach den §§ 32 bis 35 und 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung - einschließlich einfacher Seh-, Hör- und Farbsinnprüfung -; Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten; Beratung des Jugendlichen; schriftliche gutachtliche Äußerung; Mitteilung für die Personensorgeberechtigten; Bescheinigung für den Arbeitgeber) | 400 | 45,60 | |
33 | Strukturierte Schulung einer Einzelperson mit einer Mindestdauer von 20 Minuten (bei Diabetes, Gestationsdiabetes oder Zustand nach Pankreatektomie) - einschließlich Evaluation zur Qualitätssicherung unter diabetologischen Gesichtspunkten zum Erlernen und Umsetzen des Behandlungsmanagements, einschließlich der Auswertung eines standardisierten Fragebogens - | 300 | 34,20 | |
Die Leistung nach Nummer 33 ist innerhalb von einem Jahr höchstens dreimal berechnungsfähig. | ||||
Neben der Leistung nach Nummer 33 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 15, 20, 847, 862, 864, 871 und/oder 887 nicht berechnungsfähig. | ||||
34 | Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung - gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken -, einschließlich Beratung - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen - | 300 | 34,20 | |
Die Leistung nach Nummer 34 ist innerhalb von 6 Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig. | ||||
Neben der Leistung nach Nummer 34 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 15 und/oder 30 nicht berechnungsfähig. |
IV. | Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz | |||
45 | Visite im Krankenhaus | 70 | 7,98 | |
Die Leistung nach Nummer 45 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig. | ||||
Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden. | ||||
Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 48, 50 und/oder 51 nicht berechnungsfähig. | ||||
Wird mehr als eine Visite an demselben Tag erbracht, kann für die über die erste Visite hinausgehenden Visiten nur die Leistung nach Nummer 46 berechnet werden. | ||||
Die Leistung nach Nummer 45 ist nur berechnungsfähig, wenn diese durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht wird. | ||||
46 | Zweitvisite im Krankenhaus | 50 | 5,70 | |
Die Leistung nach Nummer 46 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig. | ||||
Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden. | ||||
Anstelle oder neben der Zweitvisite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 45, 48, 50 und/oder 51 nicht berechnungsfähig. | ||||
Mehr als zwei Visiten dürfen nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren oder verlangt wurden. Wurde die Visite verlangt, muß dies in der Rechnung angegeben werden. | ||||
Die Leistung nach Nummer 46 ist nur berechnungsfähig, wenn diese durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht wird. | ||||
48 | Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z.B. in Alten- oder Pflegeheimen - bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten - | 120 | 13,68 | |
Die Leistung nach Nummer 48 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1, 50, 51 und/oder 52 nicht berechnungsfähig. | ||||
50 | Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung | 320 | 36,48 | |
Die Leistung nach Nummer 50 darf anstelle oder neben einer Leistung nach Nummer 45 oder 46 nicht berechnet werden. | ||||
Neben der Leistung nach Nummer 50 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig. | ||||
51 | Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50 - einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung - | 250 | 28,50 | |
Die Leistung nach Nummer 51 darf anstelle oder neben einer Leistung nach Nummer 45 oder 46 nicht berechnet werden. | ||||
Neben der Leistung nach Nummer 51 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig. | ||||
52 | Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal im Auftrag des niedergelassenen Arztes (z.B. zur Durchführung von kapillaren oder venösen Blutentnahmen, Wundbehandlungen, Verbandwechsel, Katheterwechsel) | 100 | 11,40 | |
Die Pauschalgebühr nach Nummer 52 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. | ||||
Sie ist nicht berechnungsfähig, wenn das nichtärztliche Personal den Arzt begleitet. | ||||
Wegegeld ist daneben nicht berechnungsfähig. | ||||
55 | Begleitung eines Patienten durch den behandelnden Arzt zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung - gegebenenfalls einschließlich organisatorischer Vorbereitung der Krankenhausaufnahme - | 500 | 57,-- | |
Neben der Leistung nach Nummer 55 sind die Leistungen nach den Nummern 56, 60 und/oder 833 nicht berechnungsfähig. | ||||
56 | Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen -wegen Erkrankung erforderlich -, je angefangene halbe Stunde | 180 | 20,52 | |
Die Verweilgebühr darf nur berechnet werden, wenn der Arzt nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalls mindestens eine halbe Stunde verweilen muß und während dieser Zeit keine ärztliche(n) Leistung(en) erbringt. Im Zusammenhang mit dem Beistand bei einer Geburt darf die Verweilgebühr nur für ein nach Ablauf von zwei Stunden notwendiges weiteres Verweilen berechnet werden. | ||||
60 | Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt | 120 | 13,68 | |
Die Leistung nach Nummer 60 darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befaßt hat. | ||||
Die Leistung nach Nummer 60 darf auch dann berechnet werden, wenn die Erörterung zwischen einem liquidationsberechtigten Arzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten Arztes erfolgt. | ||||
Die Leistung nach Nummer 60 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte Mitglieder derselben Krankenhausabteilung oder derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung (z.B. praktischer Arzt und Allgemeinarzt, Internist und praktischer Arzt) sind. Sie ist nicht berechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen (z.B. Röntgenbesprechung, Klinik- oder Abteilungskonferenz, Team- oder Mitarbeiterbesprechung, Patientenübergabe). | ||||
61 | Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes (Assistenz), je angefangene halbe Stunde | 130 | 14,82 | |
Die Leistung nach Nummer 61 ist neben anderen Leistungen nicht berechnungsfähig. | ||||
Die Nummer 61 gilt nicht für Ärzte, die zur Ausführung einer Narkose hinzugezogen werden. | ||||
Die Leistung nach Nummer 61 darf nicht berechnet werden, wenn die Assistenz durch nicht liquidationsberechtigte Ärzte erfolgt. | ||||
62 | Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter Operation durch niedergelassene Ärzte, je angefangene halbe Stunde | 150 | 17,10 | |
Wird die Leistung nach Nummer 62 berechnet, kann der assistierende Arzt die Leistung nach Nummer 61 nicht berechnen. | ||||
V. | Zuschläge zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62, 100 und 101 |
Allgemeine Bestimmungen
Die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Abweichend hiervon sind die Zuschläge nach den Buchstaben E bis H neben der Leistung nach Nummer 51 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 45 bis 55 und 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben F bis H unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 nicht berechnet werden.
Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.
Die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Abweichend hiervon sind die Zuschläge nach den Buchstaben E bis H neben der Leistung nach Nummer 51 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 45 bis 55 und 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben F bis H unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 nicht berechnet werden.
Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.
E | Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung | 160 | 18,24 |
Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Leistungen nach den Nummern 45 und/oder 46 nicht berechnungsfähig, es sei denn, die Visite wird durch einen Belegarzt durchgeführt. Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Zuschlägen nach den Buchstaben F, G und/oder H nicht berechnungsfähig. | |||
F | Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen | 260 | 29,64 |
Der Zuschlag nach Buchstabe F ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig. | |||
G | Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen | 450 | 51,30 |
Der Zuschlag nach Buchstabe G ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig. | |||
Neben dem Zuschlag nach Buchstabe G ist der Zuschlag nach Buchstabe F nicht berechnungsfähig. | |||
H | Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen | 340 | 38,76 |
Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, darf neben dem Zuschlag nach Buchstabe H ein Zuschlag nach Buchstabe F oder G berechnet werden. | |||
Der Zuschlag nach Buchstabe H ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig. | |||
J | Zuschlag zur Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes, je Tag | 80 | 9,12 |
K 2 | Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 45, 46, 48, 50, 51, 55 oder 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr | 120 | 13,68 |
VI. | Berichte, Briefe | |||
70 | Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung | 40 | 4,56 | |
75 | Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie) | 130 | 14,82 | |
Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die zugrundeliegende Leistung abgegolten. | ||||
76 | Schriftlicher Diätplan, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt | 70 | 7,98 | |
77 | Schriftliche, individuelle Planung und Leitung einer Kur mit diätetischen, balneologischen und/oder klimatherapeutischen Maßnahmen unter Einbeziehung gesundheitserzieherischer Aspekte | 150 | 17,10 | |
Die Leistung nach Nummer 77 ist für eine im zeitlichen Zusammenhang durchgeführte Kur unabhängig von deren Dauer nur einmal berechnungsfähig. | ||||
78 | Behandlungsplan für die Chemotherapie und/oder schriftlicher Nachsorgeplan für einen tumorkranken Patienten, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt | 180 | 20,52 | |
80 | Schriftliche gutachtliche Äußerung | 300 | 34,20 | |
85 | Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand -gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung -, je angefangene Stunde Arbeitszeit | 500 | 57,-- | |
90 | Schriftliche Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch | 120 | 13,68 | |
95 | Schreibgebühr, je angefangene DIN A4-Seite | 60 | 6,84 | |
96 | Schreibgebühr, je Kopie | 3. | 0,34 | |
Die Schreibgebühren nach den Nummern 95 und 96 sind nur neben den Leistungen nach den Nummern 80, 85 und 90 und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. | ||||
VII. | Todesfeststellung |
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Wundverbände nach Nummer 200, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung (auch Ätzung, Fremdkörperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion durchgeführt werden, sind Bestandteil dieser Leistung.
- 1.
- Begibt sich der Arzt zur Erbringung einer oder mehrerer Leistungen nach den Nummern 100 bis 109 außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach § 8 oder Reiseentschädigung nach § 9 berechnen.
- 2.
- Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind Zuschläge nach den Buchstaben F bis H berechnungsfähig.
- 3.
- Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind die Leistungen nach den Nummern 48 bis 52 nicht berechnungsfähig.
- 4.
- Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
- 5
- Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sowie der Zuschlag nach Nummer 102 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
100 | Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, gegebenenfalls einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten (Dauer mindestens 20 Minuten), gegebenenfalls einschließlich Aufsuchen (vorläufige Leichenschau) Dauert die Leistung nach Nummer 100 weniger als 20 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 10 Minuten (ohne Aufsuchen), sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen. | 1896 | |
101 | Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung, einschließlich Angaben zu Todesart und Todesursache gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, gegebenenfalls einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten (Dauer mindestens 40 Minuten), gegebenenfalls einschließlich Aufsuchen (eingehende Leichenschau) Dauert die Leistung nach Nummer 101 weniger als 40 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 20 Minuten (ohne Aufsuchen), sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen. | 2844 | |
102 | Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 bei einer Leiche mit einer dem Arzt oder der Ärztin unbekannten Identität und/oder besonderen Todesumständen (zusätzliche Dauer mindestens 10 Minuten) | 474 | |
106 | Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten | 150 | |
107 | Bulbusentnahme bei einem Toten | 250 | |
108 | Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten | 230 | |
109 | Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten | 220 |
C. | Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen | |||
I. | Anlegen von Verbänden |
Allgemeine Bestimmungen
Wundverbände nach Nummer 200, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung (auch Ätzung, Fremdkörperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion durchgeführt werden, sind Bestandteil dieser Leistung.
200 | Verband - ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher - | 45 | 5,13 |
201 | Redressierender Klebeverband des Brustkorbs oder dachziegelförmiger Klebeverband - ausgenommen Nabelverband - | 65 | 7,41 |
204 | Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband | 95 | 10,83 |
206 | Tape-Verband eines kleinen Gelenks | 70 | 7,98 |
207 | Tape-Verband eines großen Gelenks oder Zinkleimverband | 100 | 11,40 |
208 | Stärke- oder Gipsfixation, zusätzlich zu einem Verband | 30 | 3,42 |
209 | Großflächiges Auftragen von Externa (z.B. Salben, Cremes, Puder, Lotionen, Lösungen) zur Behandlung von Hautkrankheiten mindestens einer Körperregion (Extremität, Kopf, Brust, Bauch, Rücken), je Sitzung | 150 | 17,10 |
210 | Kleiner Schienenverband - auch als Notverband bei Frakturen - | 75 | 8,55 |
211 | Kleiner Schienenverband - bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene - | 60 | 6,84 |
212 | Schienenverband mit Einschluß von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) - auch als Notverband bei Frakturen - | 160 | 18,24 |
213 | Schienenverband mit Einschluß von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) - bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene - | 100 | 11,40 |
214 | Abduktionsschienenverband - auch mit Stärke- oder Gipsfixation - | 240 | 27,36 |
217 | Streckverband | 230 | 26,22 |
218 | Streckverband mit Nagel- oder Drahtextension | 660 | 75,24 |
225 | Gipsfingerling | 70 | 7,98 |
227 | Gipshülse mit Gelenkschienen | 300 | 34,20 |
228 | Gipsschienenverband oder Gipspantoffel | 190 | 21,66 |
229 | Gipsschienenverband - bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene - | 130 | 14,82 |
230 | Zirkulärer Gipsverband - gegebenenfalls als Gipstutor - | 300 | 34,20 |
231 | Zirkulärer Gehgipsverband des Unterschenkels | 360 | 41,04 |
232 | Zirkulärer Gipsverband mit Einschluß von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Sprunggelenk) | 430 | 49,02 |
235 | Zirkulärer Gipsverband des Halses einschließlich Kopfstütze - auch mit Schultergürtel - | 750 | 85,50 |
236 | Zirkulärer Gipsverband des Rumpfes | 940 | 107,16 |
237 | Gips- oder Gipsschienenverband mit Einschluß von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) | 370 | 42,18 |
238 | Gipsschienenverband mit Einschluß von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) - bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene - | 200 | 22,80 |
239 | Gipsverband für Arm mit Schulter oder Bein mit Beckengürtel | 750 | 85,50 |
240 | Gipsbett oder Nachtschale für den Rumpf | 940 | 107,16 |
245 | Quengelverband zusätzlich zum jeweiligen Gipsverband | 110 | 12,54 |
246 | Abnahme des zirkulären Gipsverbands | 150 | 17,10 |
247 | Fensterung, Spaltung, Schieneneinsetzung, Anlegung eines Gehbügels oder einer Abrollsohle bei einem nicht an demselben Tag angelegten Gipsverband | 110 | 12,54 |
- II.
- Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen, Implantation, Abstrichentnahmen
Allgemeine Bestimmungen
Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach Nummer 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.
Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.
Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach Nummer 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.
Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.
Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
250 | Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene | 40 | 4,56 |
250a | Kapillarblutentnahme bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr | 40 | 4,56 |
251 | Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle aus der Arterie | 60 | 6,84 |
252 | Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär | 40 | 4,56 |
253 | Injektion, intravenös | 70 | 7,98 |
254 | Injektion, intraarteriell | 80 | 9,12 |
255 | Injektion, intraartikulär oder perineural | 95 | 10,83 |
256 | Injektion in den Periduralraum | 185 | 21,09 |
257 | Injektion in den Subarachnoidalraum | 400 | 45,60 |
258 | Injektion, intraaortal oder intrakardial -ausgenommen bei liegendem Aorten- oder Herzkatheter - | 180 | 20,52 |
259 | Legen eines Periduralkatheters - in Verbindung mit der Anlage eines subkutanen Medikamentenreservoirs - | 600 | 68,40 |
260 | Legen eines arteriellen Katheters oder eines zentralen Venenkatheters - einschließlich Fixation - | 200 | 22,80 |
Die Leistung nach Nummer 260 ist neben Leistungen nach den Nummern 355 bis 361, 626 bis 632 und/oder 648 nicht berechnungsfähig. | |||
261 | Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter | 30 | 3,42 |
Die Leistung nach Nummer 261 ist im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose nicht berechnungsfähig für die Einbringung von Anästhetika, Anästhesieadjuvantien und Anästhesieantidoten. | |||
Wird die Leistung nach Nummer 261 im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose berechnet, ist das Medikament in der Rechnung anzugeben. | |||
262 | Transfemorale Blutentnahme mittels Katheter aus dem Bereich der Nierenvene(n) | 450 | 51,30 |
263 | Subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung), je Sitzung | 90 | 10,26 |
264 | Injektions- und/oder Infiltrationsbehandlung der Prostata, je Sitzung | 120 | 13,68 |
265 | Auffüllung eines subkutanen Medikamentenreservoirs oder Spülung eines Ports, je Sitzung | 60 | 6,84 |
265a | Auffüllung eines Hautexpanders, je Sitzung | 90 | 10,26 |
266 | Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), je Sitzung | 60 | 6,84 |
267 | Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion, auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion und/oder Infiltration, je Sitzung | 80 | 9,12 |
268 | Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen (auch eine Körperregion beidseitig), je Sitzung | 130 | 14,82 |
269 | Akupunktur (Nadelstich-Technik) zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung | 200 | 22,80 |
269a | Akupunktur (Nadelstich-Technik) mit einer Mindestdauer von 20 Minuten zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung | 350 | 39,90 |
Neben der Leistung nach Nummer 269a ist die Leistung nach Nummer 269 nicht berechnungsfähig. | |||
270 | Infusion, subkutan | 80 | 9,12 |
271 | Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer | 120 | 13,68 |
272 | Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer | 180 | 20,52 |
273 | Infusion, intravenös - gegebenenfalls mittels Nabelvenenkatheter oder in die Kopfvene -, bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr | 180 | 20,52 |
Die Leistungen nach den Nummern 271, 272 und 273 sind im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose nicht berechnungsfähig für die Einbringung von Anästhetika, Anästhesieadjuvantien und Anästhesieantidoten. | |||
Werden die Leistungen nach Nummer 271, 272 oder 273 im Zusammenhang mit einer Anästhesie/ Narkose berechnet, ist das Medikament in der Rechnung anzugeben. | |||
274 | Dauertropfinfusion, intravenös, von mehr als 6 Stunden Dauer - gegebenenfalls einschließlich Infusionsplan und Bilanzierung - | 320 | 36,48 |
Neben der Leistung nach Nummer 274 sind die Leistungen nach den Nummern 271 bis 273, 275 und/oder 276 nicht berechnungsfähig. | |||
275 | Dauertropfinfusion von Zytostatika, von mehr als 90 Minuten Dauer | 360 | 41,04 |
276 | Dauertropfinfusion von Zytostatika, von mehr als 6 Stunden Dauer | 540 | 61,56 |
277 | Infusion, intraarteriell, bis zu 30 Minuten Dauer | 180 | 20,52 |
278 | Infusion, intraarteriell, von mehr als 30 Minuten Dauer | 240 | 27,36 |
279 | Infusion in das Knochenmark | 180 | 20,52 |
280 | Transfusion der ersten Blutkonserve (auch Frischblut) oder des ersten Blutbestandteilpräparats - einschließlich Identitätssicherung im ABO-System (bedside-test) und Dokumentation der Konserven- bzw. ChargenNummer - | 330 | 37,62 |
Die Infusion von Albumin oder von Präparaten, die als einzigen Blutbestandteil Albumin enthalten, ist nicht nach der Leistung nach Nummer 280 berechnungsfähig. | |||
281 | Transfusion der ersten Blutkonserve (auch Frischblut) oder des ersten Blutbestandteilpräparats bei einem Neugeborenen - einschließlich Nabelvenenkatheterismus, Identitätssicherung im ABO-System (bedside-test) und Dokumentation der Konserven- bzw. Chargen-Nummer - | 450 | 51,30 |
Die Infusion von Albumin oder von Präparaten, die als einzigen Blutbestandteil Albumin enthalten, ist nicht nach der Leistung nach Nummer 281 berechnungsfähig. | |||
282 | Transfusion jeder weiteren Blutkonserve (auch Frischblut) oder jedes weiteren Blutbestandteilpräparats im Anschluß an die Leistungen nach Nummer 280 oder 281 - einschließlich Identitätssicherung im ABO-System (bedside-test) und Dokumentation der Konserven- bzw. Chargen-Nummer - | 150 | 17,10 |
Die Infusion von Albumin oder von Präparaten, die als einzigen Blutbestandteil Albumin enthalten, ist nicht nach der Leistung nach Nummer 282 berechnungsfähig. | |||
283 | Infusion in die Aorta bei einem Neugeborenen mittels transumbilikalem Aortenkatheter - einschließlich der Anlage des Katheters - | 500 | 57,-- |
284 | Eigenbluteinspritzung - einschließlich Blutentnahme - | 90 | 10,26 |
285 | Aderlaß aus der Vene oder Arterie mit Entnahme von mindestens 200 Milliliter Blut - gegebenenfalls einschließlich Verband - | 110 | 12,54 |
286 | Reinfusion der ersten Einheit (mindestens 200 Milliliter) Eigenblut oder Eigenplasma - einschließlich Identitätssicherung im ABO-System (bedside-test) - | 220 | 25,08 |
286a | Reinfusion jeder weiteren Einheit (mindestens 200 Milliliter) Eigenblut oder Eigenplasma im Anschluß an die Leistung nach der Nummer 286 - einschließlich Identitätssicherung im ABO-System (bedside-test) - | 100 | 11,40 |
287 | Blutaustauschtransfusion (z.B. bei schwerster Intoxikation) | 800 | 91,20 |
288 | Präoperative Entnahme einer Einheit Eigenblut (mindestens 400 Milliliter) zur späteren Retransfusion bei Aufbewahrung als Vollblutkonserve - gegebenenfalls einschließlich Konservierung - | 230 | 26,22 |
289 | Präoperative Entnahme einer Einheit Eigenblut (mindestens 400 Milliliter) zur späteren Retransfusion - einschließlich Auftrennung des Patientenblutes in ein Erythrozytenkonzentrat und eine Frischplasmakonserve, Versetzen des Erythrozytenkonzentrats mit additiver Lösung und anschließender Aufbewahrung bei +2 Grad C bis +6 Grad C sowie Schockgefrieren des Frischplasmas und anschließender Aufbewahrung bei -30 Grad C oder darunter - | 350 | 39,90 |
290 | Infiltration gewebehärtender Mittel | 120 | 13,68 |
291 | Implantation von Hormonpreßlingen | 70 | 7,98 |
297 | Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung - gegebenenfalls einschließlich Fixierung - | 45 | 5,13 |
Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten. | |||
298 | Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung - gegebenenfalls einschließlich Fixierung - | 40 | 4,56 |
Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten. | |||
III. Punktionen |
Allgemeine Bestimmungen
Zum Inhalt der Leistungen für Punktionen gehören die damit im Zusammenhang stehenden Injektionen, Instillationen, Spülungen sowie Entnahmen z.B. von Blut, Liquor, Gewebe.
Allgemeine Bestimmungen
Die zur Einbringung des Kontrastmittels erforderlichen Maßnahmen wie Sondierungen, Injektionen, Punktionen, Gefäßkatheterismus oder Probeinjektionen und gegebenenfalls anschließende Wundnähte und Entfernung(en) des Kontrastmittels sind Bestandteile der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig. Dies gilt auch für gegebenenfalls notwendige Durchleuchtungen zur Kontrolle der Lage eines Katheters oder einer Punktionsnadel.
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Zum Inhalt der Leistungen für Punktionen gehören die damit im Zusammenhang stehenden Injektionen, Instillationen, Spülungen sowie Entnahmen z.B. von Blut, Liquor, Gewebe.
300 | Punktion eines Gelenks | 120 | 13,68 | |
301 | Punktion eines Ellenbogen-, Knie- oder Wirbelgelenks | 160 | 18,24 | |
302 | Punktion eines Schulter- oder Hüftgelenks | 250 | 28,50 | |
303 | Punktion einer Drüse, eines Schleimbeutels, Ganglions, Seroms, Hygroms, Hämatoms oder Abszesses oder oberflächiger Körperteile | 80 | 9,12 | |
304 | Punktion der Augenhöhle | 160 | 18,24 | |
305 | Punktion der Liquorräume (Subokzipital- oder Lumbalpunktion) | 350 | 39,90 | |
305a | Punktion der Liquorräume durch die Fontanelle | 250 | 28,50 | |
306 | Punktion der Lunge - auch Abszeß- oder Kavernenpunktion in der Lunge -oder Punktion des Gehirns bei vorhandener Trepanationsöffnung | 500 | 57,-- | |
307 | Punktion des Pleuraraums oder der Bauchhöhle | 250 | 28,50 | |
308 | Gewebeentnahme aus der Pleura - gegebenenfalls einschließlich Punktion - | 350 | 39,90 | |
310 | Punktion des Herzbeutels | 350 | 39,90 | |
311 | Punktion des Knochenmarks - auch Sternalpunktion - | 200 | 22,80 | |
312 | Knochenstanze - gegebenenfalls einschließlich Entnahme von Knochenmark - | 300 | 34,20 | |
314 | Punktion der Mamma oder Punktion eines Lymphknotens | 120 | 13,68 | |
315 | Punktion eines Organs (z.B. Leber, Milz, Niere, Hoden) | 250 | 28,50 | |
316 | Punktion des Douglasraums | 250 | 28,50 | |
317 | Punktion eines Adnextumors - auch einschließlich Douglaspunktion - | 350 | 39,90 | |
318 | Punktion der Harnblase oder eines Wasserbruchs | 120 | 13,68 | |
319 | Punktion der Prostata oder Punktion der Schilddrüse | 200 | 22,80 | |
321 | Untersuchung von natürlichen Gängen oder Fisteln mittels Sonde oder Einführung eines Fistelkatheters - gegebenenfalls einschließlich anschließender Injektion oder Installation - | 50 | 5,70 | |
IV. | Kontrastmitteleinbringungen |
Allgemeine Bestimmungen
Die zur Einbringung des Kontrastmittels erforderlichen Maßnahmen wie Sondierungen, Injektionen, Punktionen, Gefäßkatheterismus oder Probeinjektionen und gegebenenfalls anschließende Wundnähte und Entfernung(en) des Kontrastmittels sind Bestandteile der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig. Dies gilt auch für gegebenenfalls notwendige Durchleuchtungen zur Kontrolle der Lage eines Katheters oder einer Punktionsnadel.
340 | Einbringung des Kontrastmittels in die zerebralen und spinalen Liquorräume | 400 | 45,60 | |
344 | Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Injektion oder Infusion, bis zu 10 Minuten Dauer | 100 | 11,40 | |
345 | Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Injektion oder Infusion, von mehr als 10 Minuten Dauer | 130 | 14,82 | |
346 | Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Hochdruckinjektion | 300 | 34,20 | |
347 | Ergänzung für jede weitere intravenöse Kontrastmitteleinbringung mittels Hochdruckinjektion bei bestehendem Zugang - im Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 346 - | 150 | 17,10 | |
350 | Intraarterielle Einbringung des Kontrastmittels | 150 | 17,10 | |
351 | Einbringung des Kontrastmittels zur Angiographie von Gehirnarterien, je Halsschlagader | 500 | 57,-- | |
Die Leistung nach Nummer 351 ist je Sitzung nicht mehr als zweimal berechnungsfähig | ||||
355 | Herzkatheter-Einbringung(en) und anschließende intrakardiale bzw. intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels mittels Hochdruckinjektion zur Darstellung des Herzens und der herznahen Gefäße (Aorta ascendens, Arteria pulmonalis) -einschließlich Röntgenkontrolle und fortlaufender EKG-Kontrolle -, je Sitzung | 600 | 68,40 | |
Die Leistung nach Nummer 355 ist neben den Leistungen nach den Nummern 626 und/oder 627 nicht berechnungsfähig. Wird die Leistung nach Nummer 355 im zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 360 erbracht, ist die Leistung nach Nummer 355 nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig | ||||
356 | Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 355 bei Herzkatheter-Einbringung(en) zur Untersuchung sowohl des linken als auch des rechten Herzens über jeweils gesonderte Gefäßzugänge während einer Sitzung | 400 | 45,60 | |
Die Leistung nach Nummer 356 ist neben den Leistungen nach den Nummern 626 und/oder 627 nicht berechnungsfähig | ||||
Wird die Leistung nach Nummer 356 im zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 360 erbracht, ist die Leistung nach Nummer 356 nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig | ||||
357 | Intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels über einen Katheter mittels Hochdruckinjektion zur Übersichtsangiographie der Brust- und/oder Bauchaorta - einschließlich Röntgenkontrolle und gegebenenfalls einschließlich fortlaufender EKG-Kontrolle -, je Sitzung | 500 | 57,-- | |
Wird die Leistung nach Nummer 357 im Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 351 erbracht, ist die Leistung nach Nummer 357 nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig | ||||
360 | Herzkatheter-Einbringung(en) und anschließende intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels nach selektiver arterieller Katheterplazierung zur selektiven Koronarangiographie - einschließlich Röntgenkontrolle und fortlaufender EKG-Kontrolle -, je Sitzung Die Leistung nach Nummer 360 kann je Sitzung nur einmal berechnet werden. | 1000 | 114,-- | |
Die Leistung nach Nummer 360 ist neben den Leistungen nach den Nummern 626 und/oder 627 nicht berechnungsfähig. | ||||
361 | Intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels nach erneuter Einbringung eines Herzkatheters zur Sondierung eines weiteren Gefäßes - im Anschluß an die Leistung nach Nummer 360 - | 600 | 68,40 | |
Die Leistung nach Nummer 361 ist je Sitzung nicht mehr als zweimal berechnungsfähig | ||||
365 | Einbringung des Kontrastmittels zur Lymphographie, je Extremität | 400 | 45,60 | |
368 | Einbringung des Kontrastmittels zur Bronchographie | 400 | 45,60 | |
370 | Einbringung des Kontrastmittels zur Darstellung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln - gegebenenfalls intraoperativ - | 200 | 22,80 | |
372 | Einbringung des Kontrastmittels in einen Zwischenwirbelraum | 280 | 31,92 | |
373 | Einbringung des Kontrastmittels in ein Gelenk | 250 | 28,50 | |
374 | Einbringung des Kontrastmittels in den Dünndarm mittels im Dünndarm endender Sonde | 150 | 17,10 | |
V. | Impfungen und Testungen |
Allgemeine Bestimmungen
- 1.
- Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
- 2.
- Erforderliche Nachbeobachtungen am Tag der Impfung oder Testung sind in den Leistungsansätzen enthalten und nicht gesondert berechnungsfähig.
- 3.
- Neben den Leistungen nach den Nummern 376 bis 378 sind die Leistungen nach den Nummern 1 und 2 und die gegebenenfalls erforderliche Eintragung in den Impfpaß nicht berechnungsfähig.
- 4.
- Mit den Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 380 bis 382, 385 bis 391 sowie 395 und 396 sind die Kosten abgegolten.
- 5
- Mit den Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 393, 394, 397 und 398 sind die Kosten für serienmäßig lieferbare Testmittel abgegolten.
375 | Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan) - gegebenenfalls einschließlich Eintragung in den Impfpaß - | 80 | 9,12 | |
376 | Schutzimpfung (oral) - einschließlich beratendem Gespräch - | 80 | 9,12 | |
377 | Zusatzinjektion bei Parallelimpfung | 50 | 5,70 | |
378 | Simultanimpfung (gleichzeitige passive und aktive Impfung gegen Wundstarrkrampf) | 120 | 13,68 | |
380 | Epikutantest, je Test (1. bis 30. Test je Behandlungsfall) | 30 | 3,42 | |
381 | Epikutantest, je Test (31. bis 50. Test je Behandlungsfall) | 20 | 2,28 | |
382 | Epikutantest, je Text (51. bis 100. Test je Behandlungsfall) | 15 | 1,71 | |
Mehr als 100 Epikutantests sind je Behandlungsfall nicht berechnungsfähig. | ||||
383 | Kutane Testung (z.B. von Pirquet, Moro) | 30 | 3,42 | |
384 | Tuberkulinstempeltest, Mendel-Mantoux-Test oder Stempeltest mit mehreren Antigenen (sog. Batterietests) | 40 | 4,56 | |
385 | Pricktest, je Test (1. bis 20. Test je Behandlungsfall) | 45 | 5,13 | |
386 | Pricktest, je Test (21. bis 40. Test je Behandlungsfall) | 30 | 3,42 | |
387 | Pricktest, je Test (41. bis 80. Test je Behandlungsfall) | 20 | 2,28 | |
Mehr als 80 Pricktests sind je Behandlungsfall nicht berechnungsfähig | ||||
388 | Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, je Test (bis zu 10 Tests je Behandlungsfall) | 35 | 3,99 | |
389 | Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, jeder weitere Test | 25 | 2,85 | |
390 | Intrakutantest, je Test (1. bis 20. Test je Behandlungsfall) | 60 | 6,84 | |
391 | Intrakutantest, jeder weitere Test | 40 | 4,56 | |
Mehr als 80 Intrakutantests sind je Behandlungsfall nicht berechnungsfähig | ||||
393 | Beidseitiger nasaler oder konjunktivaler Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzeloder Gruppenextrakt, je Test | 100 | 11,40 | |
394 | Höchstwert für Leistungen nach Nummer 393, je Tag | 300 | 34,20 | |
395 | Nasaler Schleimhautprovokationstest (auch beidseitig) mit mindestens dreimaliger apparativer Registrierung zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt, je Test | 280 | 31,92 | |
396 | Höchstwert für Leistungen nach Nummer 395, je Tag | 560 | 63,84 | |
397 | Bronchialer Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt mit apparativer Registrierung, je Test | 380 | 43,32 | |
398 | Höchstwert für Leistungen nach Nummer 397, je Tag | 760 | 86,64 | |
399 | Oraler Provokationstest, auch Expositionstest bei Nahrungsmittel- oder Medikamentenallergien - einschließlich Überwachung zur Erkennung von Schockreaktionen - | 200 | 22,80 | |
VI. | Sonographische Leistungen |
Allgemeine Bestimmungen
- 1.
- Die Zuschläge nach den Nummern 401 sowie 404 bis 406 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
- 2.
- Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 418 sowie 422 bis 424 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
- 3.
- Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
- 4.
- Die Leistungen nach den Nummern 422 bis 424 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
- 5
- Mit den Gebühren für die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 424 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten.
- 6.
- Als Organe im Sinne der Leistungen nach den Nummern 410 und 420 gelten neben den anatomisch definierten Organen auch der Darm, Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/oder Gefäße einer Körperregion. Als Organ gilt die jeweils untersuchte Körperregion unabhängig davon, ob nur Gefäße oder nur Lymphknoten oder Gefäße und Lymphknoten bzw. Weichteile untersucht werden. Die Darstellung des Darms gilt als eine Organuntersuchung unabhängig davon, ob der gesamte Darm, mehrere Darmabschnitte oder nur ein einziger Darmabschnitt untersucht werden.
- 7
- Die sonographische Untersuchung eines Organs erfordert die Differenzierung der Organstrukturen in mindestens zwei Ebenen und schließt gegebenenfalls die Untersuchung unterschiedlicher Funktionszustände und die mit der gezielten Organuntersuchung verbundene Darstellung von Nachbarorganen mit ein.
401 | Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens -gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung - | 400 | 45,60 | |
Der Zuschlag nach Nummer 401 ist neben den Leistungen nach den Nummern 406, 422 bis 424, 644, 645, 649 und/oder 1754 nicht berechnungsfähig. | ||||
402 | Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transösophagealer Untersuchung | 250 | 28,50 | |
Der Zuschlag nach Nummer 402 ist neben den Leistungen nach den Nummern 403 sowie 676 bis 692 nicht berechnungsfähig. | ||||
403 | Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transkavitärer Untersuchung | 150 | 17,10 | |
Der Zuschlag nach Nummer 403 ist neben den Leistungen nach den Nummern 402 sowie 676 bis 692 nicht berechnungsfähig. | ||||
404 | Zuschlag zu doppler-sonographischen Leistungen bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse - einschließlich graphischer oder Bilddokumentation - | 250 | 28,50 | |
Der Zuschlag nach Nummer 404 ist neben den Leistungen nach den Nummern 422, 423, 644, 645, 649 und/oder 1754 nicht berechnungsfähig. | ||||
405 | Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 415 oder 424 - bei zusätzlicher Untersuchung mit cw-Doppler - | 200 | 22,80 | |
406 | Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 424 - bei zusätzlicher Farbkodierung - | 200 | 22,80 | |
408 | Transluminale Sonographie von einem oder mehreren Blutgefäß(en) nach Einbringung eines Gefäßkatheters, je Sitzung | 200 | 22,80 | |
410 | Ultraschalluntersuchung eines Organs | 200 | 22,80 | |
Das untersuchte Organ ist in der Rechnung anzugeben. | ||||
412 | Ultraschalluntersuchung des Schädels bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr | 280 | 31,92 | |
413 | Ultraschalluntersuchung der Hüftgelenke bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr | 280 | 31,92 | |
415 | Ultraschalluntersuchung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge - gegebenenfalls einschließlich Biometrie und Beurteilung der Organentwicklung - | 300 | 34,20 | |
417 | Ultraschalluntersuchung der Schilddrüse | 210 | 23,94 | |
418 | Ultraschalluntersuchung einer Brustdrüse - gegebenenfalls einschließlich der regionalen Lymphknoten - | 210 | 23,94 | |
420 | Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ | 80 | 9,12 | |
Die untersuchten Organe sind in der Rechnung anzugeben. | ||||
Die Leistung nach Nummer 420 kann je Sitzung höchstens dreimal berechnet werden. | ||||
422 | Eindimensionale echokardiographische Untersuchung mittels Time-Motion-Diagramm, mit Bilddokumentation - gegebenenfalls einschließlich gleichzeitiger EKG-Kontrolle - | 200 | 22,80 | |
423 | Zweidimensionale echokardiographische Untersuchung mittels Real-Time-Verfahren (B-Mode), mit Bilddokumentation -einschließlich der Leistung nach Nummer 422 - | 500 | 57,-- | |
424 | Zweidimensionale doppler-echokardiographische Untersuchung mit Bilddokumentation -einschließlich der Leistung nach Nummer 423 -(Duplex-Verfahren) | 700 | 79,80 | |
VII. | Intensivmedizinische und sonstige Leistungen | |||
427 | Assistierte und/oder kontrollierte apparative Beatmung durch Saug-Druck-Verfahren bei vitaler Indikation, bis zu 12 Stunden Dauer | 150 | 17,10 | |
428 | Assistierte und/oder kontrollierte apparative Beatmung durch Saug-Druck-Verfahren bei vitaler Indikation, bei mehr als 12 Stunden Dauer, je Tag | 220 | 25,08 | |
Neben den Leistungen nach den Nummern 427 und 428 sind die Leistungen nach den Nummern 462, 463 und/oder 501 nicht berechnungsfähig. | ||||
429 | Wiederbelebungsversuch - einschließlich künstlicher Beatmung und extrathorakaler indirekter Herzmassage, gegebenenfalls einschließlich Intubation - | 400 | 45,60 | |
430 | Extra- oder intrathorakale Elektro-Defibrillation und/oder -Stimulation des Herzens | 400 | 45,60 | |
Die Leistung nach Nummer 430 ist auch bei mehrfacher Verabfolgung von Stromstößen in engem zeitlichen Zusammenhang zur Erreichung der Defibrillation nur einmal berechnungsfähig. | ||||
431 | Elektrokardioskopie im Notfall | 100 | 11,40 | |
433 | Ausspülung des Magens - auch mit Sondierung der Speiseröhre und des Magens und/oder Spülung des Duodenums - | 140 | 15,96 | |
435 | Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten auf einer dafür eingerichteten gesonderten Betteneinheit eines Krankenhauses mit spezieller Personal-und Geräteausstattung - einschließlich aller im Rahmen der Intensivbehandlung erbrachten Leistungen, soweit deren Berechnungsfähigkeit nachfolgend ausgeschlossen ist -, bis zu 24 Stunden Dauer | 900 | 102,60 | |
Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig. Diese Leistungen dürfen auch nicht anstelle der Leistung nach Nummer 435 berechnet werden. | ||||
Teilleistungen sind auch dann mit der Gebühr abgegolten, wenn sie von verschiedenen Ärzten erbracht werden. Die Leistung nach Nummer 60 kann nur von dem Arzt berechnet werden, der die Leistung nach Nummer 435 nicht berechnet. | ||||
Mit der Gebühr für die Leistung nach Nummer 435 sind Leistungen zur Untersuchung und/oder Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen, der zugrundeliegenden Erkrankung und/oder sonstiger Erkrankungen abgegolten. | ||||
437 | Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer Intensivbehandlung nach Nummer 435, bis zu 24 Stunden Dauer | 500 | 57,-- | |
Neben der Leistung nach Nummer 437 sind Leistungen nach Abschnitt M - mit Ausnahme von Leistungen nach den Abschnitten M III 13 (Blutgruppenmerkmale, HLA-System) und M IV (Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierung von Krankheitserregern) -nicht berechnungsfähig. | ||||
VIII. | Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen |
Allgemeine Bestimmungen
- 1.
- Bei ambulanter Durchführung von Operations- und Anästhesieleistungen in der Praxis niedergelassener Ärzte oder in Krankenhäusern können für die erforderliche Bereitstellung von Operationseinrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge (z.B. Kosten für Operations- oder Aufwachräume oder Gebühren bzw. Kosten für wiederverwendbare Operationsmaterialien bzw. -geräte) Zuschläge berechnet werden.Für die Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines Lasers im Zusammenhang mit einer ambulanten operativen Leistung können Zuschläge berechnet werden, wenn die Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines Lasers in der Leistungsbeschreibung der Gebührennummer für die operative Leistung nicht beinhaltet ist.
- 2.
- Die Zuschläge nach den Nummern 440 bis 449 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
- 3.
- Die Zuschläge nach den Nummern 440, 441, 442, 443, 444 und 445 sind operativen Leistungen
- -
- nach den Nummern 679, 695, 700, 701, 765 in Abschnitt F,
- -
- nach den Nummern 1011, 1014, 1041, 1043 bis 1045, 1048, 1052, 1055, 1056, 1060, 1085, 1086, 1089, 1097 bis 1099, 1104, 1111 bis 1113, 1120 bis 1122, 1125, 1126, 1129, 1131, 1135 bis 1137, 1140, 1141, 1145, 1155, 1156, 1159, 1160 in Abschnitt H,
- -
- nach den Nummern 1283 bis 1285, 1292, 1299, 1301, 1302, 1304 bis 1306, 1310, 1311, 1321, 1326, 1330 bis 1333, 1341, 1345, 1346, 1348 bis 1361, 1365, 1366, 1367, 1369 bis 1371, 1374, 1375, 1377, 1382, 1384, 1386 in Abschnitt I,
- -
- nach den Nummern 1428, 1438, 1441, 1445 bis 1448, 1455, 1457, 1467 bis 1472, 1485, 1486, 1493, 1497, 1513, 1519, 1520, 1527, 1528, 1534, 1535, 1576, 1586, 1588, 1595, 1597, 1598, 1601, 1610 bis 1614, 1622, 1628, 1635 bis 1637 in Abschnitt J,
- -
- nach den Nummern 1713, 1738, 1740, 1741, 1753, 1755, 1756, 1760, 1761, 1763 bis 1769, 1782, 1797, 1800, 1802, 1815, 1816, 1827, 1851 in Abschnitt K,
- -
- oder nach den Nummern 2010, 2040, 2041, 2042 bis 2045, 2050 bis 2052, 2062, 2064 bis 2067, 2070, 2072 bis 2076, 2080 bis 2084, 2087 bis 2089, 2091, 2092, 2100 bis 2102, 2105, 2106, 2110 bis 2112, 2117 bis 2122, 2130, 2131, 2133 bis 2137, 2140, 2141, 2156 bis 2158, 2170 bis 2172, 2189 bis 2191, 2193, 2210, 2213, 2216, 2219, 2220, 2223 bis 2225, 2230, 2235, 2250, 2253, 2254, 2256, 2257, 2260, 2263, 2268, 2269, 2273, 2279, 2281 bis 2283, 2291, 2293 bis 2297, 2325, 2339, 2340, 2344, 2345, 2347 bis 2350, 2354 bis 2356, 2380 bis 2386, 2390, 2392 bis 2394, 2396, 2397, 2402, 2404, 2405, 2407, 2408, 2410 bis 2412, 2414 bis 2421, 2427, 2430 bis 2432, 2440 bis 2442, 2454, 2540, 2541, 2570, 2580, 2581, 2583, 2584, 2586 bis 2589, 2597, 2598, 2620, 2621, 2625, 2627, 2640, 2642, 2650, 2651, 2655 bis 2658, 2660, 2670, 2671, 2675 bis 2677, 2682, 2687, 2688, 2690, 2692 bis 2695, 2698, 2699, 2701, 2705, 2706, 2710, 2711, 2730, 2732, 2751 bis 2754, 2800, 2801, 2803, 2809, 2823, 2881 bis 2883, 2887, 2890, 2891, 2895 bis 2897, 2950 bis 2952, 2970, 2990 bis 2993, 3095 bis 3097, 3120, 3156, 3173, 3200, 3208, 3219 bis 3224, 3237, 3240, 3241, 3283 bis 3286, 3300 in Abschnitt L
zuzuordnen.Die Zuschläge nach den Nummern 446 und 447 sind anästhesiologischen Leistungen des Abschnitts D zuzuordnen.Die Zuschläge nach den Nummern 448 und 449 dürfen nur im Zusammenhang mit einer an einen Zuschlag nach den Nummern 442 bis 445 gebundenen ambulanten Operation und mit einer an einen Zuschlag nach den Nummern 446 bis 447 gebundenen Anästhesie bzw. Narkose berechnet werden.Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugeordnete operative bzw. anästhesiologische Leistung aufzuführen. - 4.
- Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach den Nummern 442 bis 445 sowie 446 oder 447 ist die erbrachte Operations- bzw. Anästhesieleistung mit der höchsten Punktzahl. Eine Zuordnung des Zuschlags nach den Nummern 442 bis 445 sowie 446 bis 447 zu der Summe der jeweils ambulant erbrachten einzelnen Operations- bzw. Anästhesieleistungen ist nicht möglich.
- 5
- Die Leistungen nach den Nummern 448 und 449 sind im Zusammenhang mit derselben Operation nur von einem der an dem Eingriff beteiligten Ärzte und nur entweder neben den Leistungen nach den Nummern 442 bis 445 oder den Leistungen nach den Nummern 446 bis 447 berechnungsfähig. Neben den Leistungen nach Nummer 448 oder 449 darf die Leistung nach Nummer 56 nicht berechnet werden.
- 6.
- Die Zuschläge nach den Nummern 442 bis 449 sind nicht berechnungsfähig, wenn der Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen wird; das gilt nicht, wenn die stationäre Behandlung wegen unvorhersehbarer Komplikationen während oder nach der ambulanten Operation notwendig und entsprechend begründet wird.
440 | Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen | 400 | 45,60 |
Der Zuschlag nach Nummer 440 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. | |||
441 | Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung | ||
Der Zuschlag nach Nummer 441 beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 132 Deutsche Mark. | |||
Der Zuschlag nach Nummer 441 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. | |||
442 | Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind | 400 | 45,60 |
Der Zuschlag nach Nummer 442 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. | |||
Der Zuschlag nach Nummer 442 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 443 bis 445 nicht berechnungsfähig. | |||
443 | Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind | 750 | 85,50 |
Der Zuschlag nach Nummer 443 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. | |||
Der Zuschlag nach Nummer 443 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 442, 444 und/oder 445 nicht berechnungsfähig. | |||
444 | Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind | 1300 | 148,20 |
Der Zuschlag nach Nummer 444 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. | |||
Der Zuschlag nach Nummer 444 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 442, 443 und/oder 445 nicht berechnungsfähig. | |||
445 | Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind | 2200 | 250,80 |
Der Zuschlag nach Nummer 445 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. | |||
Der Zuschlag nach Nummer 445 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 442 bis 444 nicht berechnungsfähig. | |||
446 | Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen, die mit Punktzahlen von 200 bis 399 Punkten bewertet sind | 300 | 34,20 |
Der Zuschlag nach Nummer 446 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. | |||
Der Zuschlag nach Nummer 446 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 447 nicht berechnungsfähig. | |||
447 | Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen, die mit 400 und mehr Punkten bewertet sind | 650 | 74,10 |
Der Zuschlag nach Nummer 447 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. | |||
Der Zuschlag nach Nummer 447 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 446 nicht berechnungsfähig. | |||
448 | Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als zwei Stunden während der Aufwach- und/ oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen | 600 | 68,40 |
Der Zuschlag nach Nummer 448 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. | |||
Der Zuschlag nach Nummer 448 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1 bis 8 und 56 sowie dem Zuschlag nach Nummer 449 nicht berechnungsfähig. | |||
449 | Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als vier Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen | 900 | 102,60 |
Der Zuschlag nach Nummer 449 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. | |||
Der Zuschlag nach Nummer 449 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1 bis 8 und 56 sowie dem Zuschlag nach Nummer 448 nicht berechnungsfähig. |
D. Anästhesieleistungen
Allgemeine Bestimmungen Bei der Anwendung mehrerer Narkose- oder Anästhesieverfahren nebeneinander ist nur die jeweils höchstbewertete dieser Leistungen berechnungsfähig; eine erforderliche Prämedikation ist Bestandteil dieser Leistung. Als Narkosedauer gilt die Dauer von zehn Minuten vor Operationsbeginn bis zehn Minuten nach Operationsende.
Allgemeine Bestimmungen
In den Leistungen des Abschnitts E sind alle Kosten enthalten mit Ausnahme der für Inhalationen sowie für die Photochemotherapie erforderlichen Arzneimittel.
I. Inhalationen
Allgemeine Bestimmungen Bei der Anwendung mehrerer Narkose- oder Anästhesieverfahren nebeneinander ist nur die jeweils höchstbewertete dieser Leistungen berechnungsfähig; eine erforderliche Prämedikation ist Bestandteil dieser Leistung. Als Narkosedauer gilt die Dauer von zehn Minuten vor Operationsbeginn bis zehn Minuten nach Operationsende.
450 | Rauschnarkose - auch mit Lachgas - | 76 | 8,66 | |
451 | Intravenöse Kurznarkose | 121 | 13,79 | |
452 | Intravenöse Narkose (mehrmalige Verabreichung des Narkotikums) | 190 | 21,66 | |
453 | Vollnarkose | 210 | 23,94 | |
460 | Kombinationsnarkose mit Maske, Gerät - auch Insufflationsnarkose -, bis zu einer Stunde | 404 | 46,06 | |
461 | Kombinationsnarkose mit Maske, Gerät - auch Insufflationsnarkose -, jede weitere angefangene halbe Stunde | 202 | 23,03 | |
462 | Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation, bis zu einer Stunde | 510 | 58,14 | |
463 | Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation, jede weitere angefangene halbe Stunde | 348 | 39,67 | |
469 | Kaudalanästhesie | 250 | 28,50 | |
470 | Einleitung und Überwachung einer einzeitigen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anästhesie, bis zu einer Stunde Dauer | 400 | 45,60 | |
471 | Einleitung und Überwachung einer einzeitigen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anästhesie, bis zu zwei Stunden Dauer | 600 | 68,40 | |
472 | Einleitung und Überwachung einer einzeitigen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anästhesie, bei mehr als zwei Stunden Dauer | 800 | 91,20 | |
473 | Einleitung und Überwachung einer kontinuierlichen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder periduralen (epiduralen) Anästhesie mit Katheter, bis zu fünf Stunden Dauer | 600 | 68,40 | |
474 | Einleitung und Überwachung einer kontinuierlichen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder periduralen (epiduralen) Anästhesie mit Katheter, bei mehr als fünf Stunden Dauer | 900 | 102,60 | |
475 | Überwachung einer kontinuierlichen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder periduralen (epiduralen) Anästhesie mit Katheter, zusätzlich zur Leistung nach Nummer 474 für den zweiten und jeden weiteren Tag, je Tag | 450 | 51,30 | |
476 | Einleitung und Überwachung einer supraklavikulären oder axillären Armplexus- oder Paravertebralanästhesie, bis zu einer Stunde Dauer | 380 | 43,32 | |
477 | Überwachung einer supraklavikulären oder axillären Armplexus- oder Paravertebralanästhesie, jede weitere angefangene Stunde | 190 | 21,66 | |
478 | Intravenöse Anästhesie einer Extremität, bis zu einer Stunde Dauer | 230 | 26,22 | |
479 | Intravenöse Anästhesie einer Extremität, jede weitere angefangene Stunde | 115 | 13,11 | |
480 | Kontrollierte Blutdrucksenkung während der Narkose | 222 | 25,31 | |
481 | Kontrollierte Hypothermie während der Narkose | 475 | 54,15 | |
483 | Lokalanästhesie der tieferen Nasenabschnitte - gegebenenfalls einschließlich des Rachens -, auch beidseitig | 46 | 5,24 | |
484 | Lokalanästhesie des Kehlkopfes | 46 | 5,24 | |
485 | Lokalanästhesie des Trommelfells und/oder der Paukenhöhle | 46 | 5,24 | |
488 | Lokalanästhesie der Harnröhre und/oder Harnblase | 46 | 5,24 | |
489 | Lokalanästhesie des Bronchialgebietes - gegebenenfalls einschließlich des Kehlkopfes und des Rachens - | 145 | 16,53 | |
490 | Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke | 61 | 6,95 | |
491 | Infiltrationsanästhesie großer Bezirke - auch Parazervikalanästhesie - | 121 | 13,79 | |
493 | Leitungsanästhesie, perineural - auch nach Oberst - | 61 | 6,95 | |
494 | Leitungsanästhesie, endoneural - auch Pudendusanästhesie - | 121 | 13,79 | |
495 | Leitungsanästhesie, retrobulbär | 121 | 13,79 | |
497 | Blockade des Truncus sympathicus (lumbaler Grenzstrang oder Ganglion stellatum) mittels Anästhetika | 220 | 25,08 | |
498 | Blockade des Truncus sympathicus (thorakaler Grenzstrang oder Plexus solaris) mittels Anästhetika | 300 | 34,20 | |
E. | Physikalisch-medizinische Leistungen |
Allgemeine Bestimmungen
In den Leistungen des Abschnitts E sind alle Kosten enthalten mit Ausnahme der für Inhalationen sowie für die Photochemotherapie erforderlichen Arzneimittel.
I. Inhalationen
500 | Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - | 38 | 4,33 | |
501 | Inhalationstherapie mit intermittierender Überdruckbeatmung (z.B. Bird-Respirator) | 86 | 9,80 | |
Neben der Leistung nach Nummer 501 sind die Leistungen nach den Nummern 500 und 505 nicht berechnungsfähig. | ||||
II. | Krankengymnastik und Übungsbehandlungen | |||
505 | Atmungsbehandlung - einschließlich aller unterstützenden Maßnahmen - | 85 | 9,69 | |
506 | Krankengymnastische Ganzbehandlung als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Massage(n) - | 120 | 13,68 | |
507 | Krankengymnastische Teilbehandlung als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Massage(n) - | 80 | 9,12 | |
508 | Krankengymnastische Ganzbehandlung als Einzelbehandlung im Bewegungsbad | 110 | 12,54 | |
509 | Krankengymnastik in Gruppen (Orthopädisches Turnen) - auch im Bewegungsbad -, bei mehr als drei bis acht Teilnehmern, je Teilnehmer | 38 | 4,33 | |
510 | Übungsbehandlung auch mit Anwendung mediko-mechanischer Apparate, je Sitzung | 70 | 7,98 | |
Neben der Leistung nach Nummer 510 ist die Leistung nach Nummer 521 nicht berechnungsfähig. | ||||
514 | Extensionsbehandlung kombiniert mit Wärmetherapie und Massage mittels Gerät | 105 | 11,97 | |
515 | Extensionsbehandlung (z.B. Glissonschlinge) | 38 | 4,33 | |
516 | Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensionstisch, Perlgerät | 65 | 7,41 | |
518 | Prothesengebrauchsschulung des Patienten -gegebenenfalls einschließlich seiner Betreuungsperson -, auch Fremdkraftprothesenschulung, Mindestdauer 20 Minuten, je Sitzung | 120 | 13,68 | |
III. | Massagen | |||
520 | Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) | 45 | 5,13 | |
521 | Großmassage (z.B. Massage beider Beine, beider Arme, einer Körperseite, des Schultergürtels, eines Armes und eines Beines, des Rückens und eines Beines, des Rückens und eines Armes, beider Füße, beider Hände, beider Knie, beider Schultergelenke und ähnliche Massagen mehrerer Körperteile), je Sitzung | 65 | 7,41 | |
523 | Massage im extramuskulären Bereich (z.B. Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage) | 65 | 7,41 | |
525 | Intermittierende apparative Kompressionstherapie an einer Extremität, je Sitzung | 35 | 3,99 | |
526 | Intermittierende apparative Kompressionstherapie an mehreren Extremitäten, je Sitzung | 55 | 6,27 | |
527 | Unterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar) | 94 | 10,72 | |
IV. | Hydrotherapie und Packungen | |||
530 | Kalt- oder Heißpackung(en) oder heiße Rolle, je Sitzung | 35 | 3,99 | |
531 | Leitung eines ansteigenden Teilbades | 46 | 5,24 | |
532 | Leitung eines ansteigenden Vollbades (Überwärmungsbad) | 76 | 8,66 | |
533 | Subaquales Darmbad | 150 | 17,10 | |
V. | Wärmebehandlung | |||
535 | Heißluftbehandlung eines Körperteils (z.B. Kopf oder Arm) | 33 | 3,76 | |
536 | Heißluftbehandlung mehrerer Körperteile (z.B. Rumpf oder Beine) | 51 | 5,81 | |
538 | Infrarotbehandlung, je Sitzung | 40 | 4,56 | |
539 | Ultraschallbehandlung | 44 | 5,02 | |
VI. | Elektrotherapie | |||
548 | Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme) | 37 | 4,22 | |
549 | Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme) bei Behandlung verschiedener Körperregionen in einer Sitzung | 55 | 6,27 | |
551 | Reizstrombehandlung (Anwendung niederfrequenter Ströme) - auch bei wechselweiser Anwendung verschiedener Impuls- oder Stromformen und gegebenenfalls unter Anwendung von Saugelektroden - | 48 | 5,47 | |
Wird Reizstrombehandlung nach Nummer 551 gleichzeitig neben einer Leistung nach Nummer 535, 536, 538, 539, 548, 549, 552 oder 747 an demselben Körperteil oder an denselben Körperteilen verabreicht, so ist nur die höherbewertete Leistung berechnungsfähig; dies gilt auch bei Verwendung eines Apparatesystems an mehreren Körperteilen. | ||||
552 | Iontophorese | 44 | 5,02 | |
553 | Vierzellenbad | 46 | 5,24 | |
554 | Hydroelektrisches Vollbad (Kataphoretisches Bad, Stanger-Bad) | 91 | 10,37 | |
555 | Gezielte Niederfrequenzbehandlung bei spastischen und/oder schlaffen Lähmungen, je Sitzung | 120 | 13,68 | |
558 | Apparative isokinetische Muskelfunktionstherapie, je Sitzung | 120 | 13,68 | |
VII. | Lichttherapie | |||
560 | Behandlung mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung | 31 | 3,53 | |
Werden mehrere Kranke gleichzeitig mit Ultraviolettlicht behandelt, so darf die Nummer 560 nur einmal berechnet werden. | ||||
561 | Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht | 31 | 3,53 | |
562 | Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung | 46 | 5,24 | |
Die Leistungen nach den Nummern 538, 560, 561 und 562 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig. | ||||
563 | Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes | 46 | 5,24 | |
564 | Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder in einer Sitzung | 91 | 10,37 | |
565 | Photochemotherapie, je Sitzung | 120 | 13,68 | |
566 | Phototherapie eines Neugeborenen, je Tag | 500 | 57,-- | |
567 | Phototherapie mit selektivem UV-Spektrum, je Sitzung | 91 | 10,37 | |
569 | Photo-Patch-Test (belichteter Läppchentest), bis zu drei Tests je Sitzung, je Test | 30 | 3,42 | |
F. | Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie | |||
600 | Herzfunktionsprüfung nach Schellong einschließlich graphischer Darstellung | 73 | 8,32 | |
601 | Hyperventilationsprüfung | 44 | 5,02 | |
602 | Oxymetrische Untersuchung(en) (Bestimmung der prozentualen Sauerstoffsättigung im Blut) -gegebenenfalls einschließlich Bestimmung(en) nach Belastung - | 152 | 17,33 | |
603 | Bestimmung des Atemwegwiderstandes (Resistance) nach der Oszillationsmethode oder der Verschlußdruckmethode - gegebenenfalls einschließlich fortlaufender Registrierung - | 90 | 10,26 | |
Neben der Leistung nach Nummer 603 ist die Leistung nach Nummer 608 nicht berechnungsfähig. | ||||
604 | Bestimmung des Atemwegwiderstandes (Resistance) nach der Oszillationsmethode oder der Verschlußdruckmethode vor und nach Applikation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen - gegebenenfalls einschließlich Phasenwinkelbestimmung und gegebenenfalls einschließlich fortlaufender Registrierung - | 160 | 18,24 | |
Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten. Neben der Leistung nach der Nummer 604 sind die Leistungen nach den Nummern 603 und 608 nicht berechnungsfähig. | ||||
605 | Ruhespirographische Untersuchung (im geschlossenen oder offenen System) mit fortlaufend registrierenden Methoden | 242 | 27,59 | |
605a | Darstellung der Flußvolumenkurve bei spirographischen Untersuchungen - einschließlich graphischer Registrierung und Dokumentation - | 140 | 15,96 | |
606 | Spiroergometrische Untersuchung - einschließlich vorausgegangener Ruhespirographie und gegebenenfalls einschließlich Oxymetrie - | 379 | 43,21 | |
607 | Residualvolumenbestimmung (Fremdgasmethode) | 242 | 27,59 | |
608 | Ruhespirographische Teiluntersuchung (z.B. Bestimmung des Atemgrenzwertes, Atemstoßtest), insgesamt | 76 | 8,66 | |
609 | Bestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität vor und nach Inhalation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen | 182 | 20,75 | |
Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten. | ||||
610 | Ganzkörperplethysmographische Untersuchung (Bestimmung des intrathorakalen Gasvolumens und des Atemwegwiderstandes) - gegebenenfalls mit Bestimmung der Lungendurchblutung - | 605 | 68,97 | |
Neben der Leistung nach Nummer 610 sind die Leistungen nach den Nummern 605 und 608 nicht berechnungsfähig. | ||||
611 | Bestimmung der Lungendehnbarkeit (Compliance) - einschließlich Einführung des Ösophaguskatheters - | 605 | 68,97 | |
612 | Ganzkörperplethysmographische Bestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität und des Atemwegwiderstandes vor und nach Applikation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen . Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten. | 757 | 86,30 | |
Neben der Leistung nach Nummer 612 sind die Leistungen nach den Nummern 605, 608, 609 und 610 nicht berechnungsfähig. | ||||
614 | Transkutane Messung(en) des Sauerstoffpartialdrucks | 150 | 17,10 | |
615 | Untersuchung der CO-Diffusionskapazität mittels Ein-Atemzugmethode (single-breath) | 227 | 25,88 | |
616 | Untersuchung der CO-Diffusionskapazität als fortlaufende Bestimmung (steady state) in Ruhe oder unter Belastung | 303 | 34,54 | |
Neben der Leistung nach Nummer 616 ist die Leistung nach Nummer 615 nicht berechnungsfähig. | ||||
617 | Gasanalyse in der Exspirationsluft mittels kontinuierlicher Bestimmung mehrerer Gase | 341 | 38,87 | |
620 | Rheographische Untersuchung der Extremitäten | 152 | 17,33 | |
Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten. | ||||
621 | Mechanisch-oszillographische Untersuchung (Gesenius-Keller) | 127 | 14,48 | |
622 | Akrale infraton-oszillographische Untersuchung | 182 | 20,75 | |
623 | Temperaturmessung(en) an der Hautoberfläche (z.B. der Brustdrüse) mittels Flüssig-Kristall-Thermographie (Plattenthermographie) einschließlich der notwendigen Aufnahmen | 140 | 15,96 | |
Die Leistung nach Nummer 623 zur Temperaturmessung an der Hautoberfläche der Brustdrüse ist nur bei Vorliegen eines abklärungsbedürftigen mammographischen Röntgenbefundes berechnungsfähig. | ||||
624 | Thermographische Untersuchung mittels elektronischer Infrarotmessung mit Schwarzweiß-Wiedergabe und Farbthermogramm einschließlich der notwendigen Aufnahmen, je Sitzung | 330 | 37,62 | |
Neben der Leistung nach Nummer 624 ist die Leistung nach Nummer 623 nicht berechnungsfähig. | ||||
626 | Rechtsherzkatheterismus - einschließlich Druckmessungen und oxymetrischer Untersuchungen sowie fortlaufender EKG-und Röntgenkontrolle - | 1000 | 114,-- | |
Die Leistung nach Nummer 626 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig. | ||||
Neben der Leistung nach Nummer 626 sind die Leistungen nach den Nummern 355, 356, 360, 361, 602, 648, 650, 651, 3710 und 5295 nicht berechnungsfähig. | ||||
627 | Linksherzkatheterismus - einschließlich Druckmessungen und oxymetrischer Untersuchungen sowie fortlaufender EKG- und Röntgenkontrolle - | 1500 | 171,-- | |
Die Leistung nach Nummer 627 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig. | ||||
Neben der Leistung nach Nummer 627 sind die Leistungen nach den Nummern 355, 356, 360, 361, 602, 648, 650, 651, 3710 und 5295 nicht berechnungsfähig. | ||||
628 | Herzkatheterismus mit Druckmessungen und oxymetrischen Untersuchungen - einschließlich fortlaufender EKG- und Röntgenkontrolle - im zeitlichen Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 355 und/oder 360 | 800 | 91,20 | |
Die Leistung nach Nummer 628 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig. | ||||
Neben der Leistung nach Nummer 628 sind die Leistungen nach den Nummern 602, 648, 650, 651, 3710 und 5295 nicht berechnungsfähig. | ||||
629 | Transseptaler Linksherzkatheterismus -einschließlich Druckmessungen und oxymetrischer Untersuchungen sowie fortlaufender EKG- und Röntgenkontrolle - | 2000 | 228,-- | |
Die Leistung nach Nummer 629 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig. | ||||
Neben der Leistung nach Nummer 629 sind die Leistungen nach den Nummern 355, 356, 602, 648, 650, 651, 3710 und 5295 nicht berechnungsfähig. |
630 | Mikro-Herzkatheterismus unter Verwendung eines Einschwemmkatheters - einschließlich Druckmessungen nebst fortlaufender EKG-Kontrolle - | 908 | 103,51 |
Die Kosten für den Einschwemmkatheter sind mit der Gebühr abgegolten. | |||
Neben der Leistung nach Nummer 630 sind die Leistungen nach den Nummern 355, 356, 360, 361, 602, 648, 650, 651, 3710 und 5295 nicht berechnungsfähig. | |||
631 | Anlegung eines transvenösen temporären Schrittmachers - einschließlich Venenpunktion, Elektrodeneinführung, Röntgendurchleuchtung des Brustkorbs und fortlaufender EKG-Kontrolle - | 1110 | 126,54 |
632 | Mikro-Herzkatheterismus unter Verwendung eines Einschwemmkatheters - einschließlich Druckmessungen und oxymetrischer Untersuchungen nebst fortlaufender EKG-Kontrolle - gegebenenfalls auch unter Röntgen-Kontrolle - | 1210 | 137,94 |
Die Kosten für den Einschwemmkatheter sind mit der Gebühr abgegolten. | |||
Neben der Leistung nach Nummer 632 sind die Leistungen nach den Nummern 355, 356, 360, 361, 602, 648, 650, 651, 3710 und 5295 nicht berechnungsfähig. | |||
634 | Lichtreflex-Rheographie | 120 | 13,68 |
635 | Photoelektrische Volumenpulsschreibung an mindestens vier Punkten | 227 | 25,88 |
636 | Photoelektrische Volumenpulsschreibung mit Kontrolle des reaktiven Verhaltens der peripheren Arterien nach Belastung (z.B. mit Temperaturreizen) | 379 | 43,21 |
637 | Pulswellenlaufzeitbestimmung - gegebenenfalls einschließlich einer elektrokardiographischen Kontrollableitung - | 227 | 25,88 |
638 | Punktuelle Arterien - und/oder Venenpulsschreibung | 121 | 13,79 |
639 | Prüfung der spontanen und reaktiven Vasomotorik (photoplethysmographische Registrierung der Blutfüllung und photoplethysmographische Simultanregistrierung der Füllungsschwankungen peripherer Arterien an mindestens vier peripheren Gefäßabschnitten sowie gleichzeitige Registrierung des Volumenpulsbandes) | 454 | 51,76 |
640 | Phlebodynamometrie | 650 | 74,10 |
641 | Venenverschluß-plethysmographische Untersuchung | 413 | 47,08 |
642 | Venenverschluß-plethysmographische Untersuchung mit reaktiver Hyperämiebelastung | 554 | 63,16 |
643 | Periphere Arterien- bzw. Venendruck- und/oder Strömungsmessung | 120 | 13,68 |
644 | Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den Extremitätenarterien bzw. -venen mit direktionaler Ultraschall-Doppler-Technik - einschließlich graphischer Registrierung - | 180 | 20,52 |
645 | Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den hirnversorgenden Arterien und den Periorbitalarterien mit direktionaler Ultraschall-Doppler-Technik - einschließlich graphischer Registrierung - | 650 | 74,10 |
646 | Hypoxietest (Simultanregistrierung des Atemvolumens und des Gasaustausches, der Arterialisation sowie der peripheren Vasomotorik mit gasanalytischen und photoelektrischen Verfahren) | 605 | 68,97 |
647 | Kardiologische und/oder hepatologische Kreislaufzeitmessung(en) mittels Indikatorverdünnungsmethoden - einschließlich Kurvenschreibung an verschiedenen Körperstellen mit Auswertung und einschließlich Applikation der Testsubstanz - | 220 | 25,08 |
648 | Messung(en) des zentralen Venen- oder Arteriendrucks, auch unter Belastung, -einschließlich Venen- oder Arterienpunktion, Kathetereinführung(en) und gegebenenfalls Röntgenkontrolle - | 605 | 68,97 |
649 | Transkranielle, doppler-sonographische Untersuchung - einschließlich graphischer Registrierung - | 650 | 74,10 |
650 | Elektrokardiographische Untersuchung zur Feststellung einer Rhythmusstörung und/oder zur Verlaufskontrolle - gegebenenfalls als Notfall-EKG - | 152 | 17,33 |
651 | Elektrokardiographische Untersuchung in Ruhe - auch gegebenenfalls nach Belastung - mit Extremitäten- und Brustwandableitungen (mindestens neun Ableitungen) | 253 | 28,84 |
652 | Elektrokardiographische Untersuchung unter fortschreibender Registrierung (mindestens neun Ableitungen) in Ruhe und bei physikalisch definierter und reproduzierbarer Belastung (Ergometrie) - gegebenenfalls auch Belastungsänderung - | 445 | 50,73 |
653 | Elektrokardiographische Untersuchung auf telemetrischem Wege | 253 | 28,84 |
Die Leistungen nach den Nummern 650 bis 653 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig. | |||
654 | Langzeitblutdruckmessung von mindestens 18 Stunden Dauer - einschließlich Aufzeichnung und Auswertung - | 150 | 17,10 |
655 | Elektrokardiographische Untersuchung mittels Ösophagusableitung - einschließlich Einführen der Elektrode - zusätzlich zu den Nummern 651 oder 652 | 152 | 17,33 |
656 | Elektrokardiographische Untersuchung mittels intrakavitärer Ableitung am Hisschen Bündel einschließlich Röntgenkontrolle | 1820 | 207,48 |
657 | Vektorkardiographische Untersuchung | 253 | 28,84 |
659 | Elektrokardiographische Untersuchung über mindestens 18 Stunden (Langzeit-EKG) - gegebenenfalls einschließlich gleichzeitiger Registrierung von Puls und Atmung -, mit Auswertung | 400 | 45,60 |
660 | Phonokardiographische Untersuchung mit mindestens zwei verschiedenen Ableitpunkten in mehreren Frequenzbereichen - einschließlich einer elektrokardiographischen Kontrollableitung sowie gegebenenfalls mit Karotispulskurve und/oder apexkardiographischer Untersuchung - | 303 | 34,54 |
661 | Impulsanalyse und EKG zur Überwachung eines implantierten Schrittmachers - gegebenenfalls mit Magnettest - | 530 | 60,42 |
665 | Grundumsatzbestimmung mittels Stoffwechselapparatur ohne Kohlensäurebestimmung | 121 | 13,79 |
666 | Grundumsatzbestimmung mittels Stoffwechselapparatur mit Kohlensäurebestimmung | 227 | 25,88 |
669 | Ultraschallechographie des Gehirns (Echoenzephalographie) | 212 | 24,17 |
670 | Einführung einer Magenverweilsonde zur enteralen Ernährung oder zur Druckentlastung | 120 | 13,68 |
671 | Fraktionierte Ausheberung des Magensaftes - auch nach Probefrühstück oder Probemahlzeit - | 120 | 13,68 |
672 | Ausheberung des Duodenalsaftes - auch mit Gallenreflex oder Duodenalspülung, gegebenenfalls fraktioniert - | 120 | 13,68 |
674 | Anlage eines Pneumothorax - gegebenenfalls einschließlich Röntgendurchleuchtungen vor und nach der Füllung - | 370 | 42,18 |
675 | Pneumothoraxfüllung - gegebenenfalls einschließlich Röntgendurchleuchtungen vor und nach der Füllung - | 275 | 31,35 |
676 | Magenuntersuchung unter Sichtkontrolle (Gastroskopie) mittels endogastral anzuwendender Kamera einschließlich Aufnahmen | 800 | 91,20 |
Quelle: BMJ
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